Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

61 Beilage zu Nr VI. 
2. Sie können bei dem Standesbeamten mündlich angebracht oder schriftlich eingereicht 
werden. 
AAvO ʒ 24. 
8 192. 
1. Der Standesbeamte hat ein bei ihm zu Protokoll angebrachtes oder schriftlich einge= Behandlung 
reichtes Gesuch nach Feststellung des Sachverhalts, soweit erforderlich und ihm möglich, mit #rn Sesuchs 
einer gutachtlichen Aeußerung dem Amtsgerichte vorzulegen. beamten. 
AN## 9 25. 
2. Bei jedem Gesuche um Befreiung von einem Eheverbot ist die Staatsangehörigkeit des 
Gesuchstellers festzustellen und sind zu diesem Zwecke etwaige über dieselbe Aufschluß gebenden 
Papiere des Gesuchstellers von ihm zu erheben und der Vorlage anzuschließen. 
3. Bei Gesuchen um Befreiung von dem Erforderniß der Ehemündigkeit ist über den Tag 
der Geburt des Eheunmündigen ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister beizufügen. 
4. Bei Gesuchen um Befreiung von der Wartezeit ist der Tag des Todes des Ehemanns 
durch einen beglaubigten Sterberegisterauszug nachzuweisen und der Vorlage ein von der Gesuch- 
stellerin beizubringendes Zeugniß eines Arztes darüber, daß sie nicht schwanger ist, anzuschließen. 
Ist die frühere Ehe durch Urtheil aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, so ist eine in 
Händen der Gesuchstellerin befindliche Urtheilsausfertigung von ihr zu erheben und dem Gesuche 
als Anlage anzuschließen. 
5. Bei Gesuchen um Befreinng von dem Verbote der Ehe wegen Ehebruchs hat ebenfalls 
eine in Händen des Gesuchstellers befindliche Urtheilsanusfertigung mit zur Vorlage zu kommen. 
AAVO g 26. 
8 193. 
.Wer ein echeliches Kind hat, das minderjährig ist oder unter seiner Vormundschaft Verpflichtung 
oder Inngton steht, darf eine Ehe erst eingehen, nachdem er ein Zeugniß des Vormundschafts= wegen 
gerichts (§ 151) darüber beigebracht hat, daß er das seiner elterlichen oder vormundschaft- e 
lichen Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes verzeichnet und, soweit in Ansehung 
dieses Vermögens eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde eesteht, die Auseinander- 
setzung herbeigeführt hat oder daß ihm diese Verpflichtungen # überhaupt oder vor der Ehe- 
schließung — nicht obliegen. 
BE # 13141, 1669. 
2. Der Standesbeamte hat hiernach stets, wenn Jemand, sei es Mann oder Frau, zu 
einer weiteren Ehe schreiten will, vor der Anordnung des Aufgebots festzustellen, ob Kinder 
aus früherer Ehe vorhanden sind und ob in Ansehung dieser Kinder die vorstehend bezeich- 
neten Voraussetzungen vorliegen. Sind die in dieser Hinsicht in Betracht kommenden Ver- 
hältnisse dem Standesbeamten nicht bekannt und auf sonstige Weise nicht zu ermitteln, so hat 
sich der Standesbeamte durch Anfrage bei zuständigen Behörden, insbesondere bei dem zu- 
ständigen Vormundschaftsgerichte, die nöthige Aufklärung zu verschaffen. Ist das oben erwähnte 
Zeugniß nöthig, so darf vor dessen Beibringung die Eheschließung nicht stattfinden.
	        
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