61 Beilage zu Nr VI.
2. Sie können bei dem Standesbeamten mündlich angebracht oder schriftlich eingereicht
werden.
AAvO ʒ 24.
8 192.
1. Der Standesbeamte hat ein bei ihm zu Protokoll angebrachtes oder schriftlich einge= Behandlung
reichtes Gesuch nach Feststellung des Sachverhalts, soweit erforderlich und ihm möglich, mit #rn Sesuchs
einer gutachtlichen Aeußerung dem Amtsgerichte vorzulegen. beamten.
AN## 9 25.
2. Bei jedem Gesuche um Befreiung von einem Eheverbot ist die Staatsangehörigkeit des
Gesuchstellers festzustellen und sind zu diesem Zwecke etwaige über dieselbe Aufschluß gebenden
Papiere des Gesuchstellers von ihm zu erheben und der Vorlage anzuschließen.
3. Bei Gesuchen um Befreiung von dem Erforderniß der Ehemündigkeit ist über den Tag
der Geburt des Eheunmündigen ein beglaubigter Auszug aus dem Geburtsregister beizufügen.
4. Bei Gesuchen um Befreiung von der Wartezeit ist der Tag des Todes des Ehemanns
durch einen beglaubigten Sterberegisterauszug nachzuweisen und der Vorlage ein von der Gesuch-
stellerin beizubringendes Zeugniß eines Arztes darüber, daß sie nicht schwanger ist, anzuschließen.
Ist die frühere Ehe durch Urtheil aufgelöst oder für nichtig erklärt worden, so ist eine in
Händen der Gesuchstellerin befindliche Urtheilsausfertigung von ihr zu erheben und dem Gesuche
als Anlage anzuschließen.
5. Bei Gesuchen um Befreinng von dem Verbote der Ehe wegen Ehebruchs hat ebenfalls
eine in Händen des Gesuchstellers befindliche Urtheilsanusfertigung mit zur Vorlage zu kommen.
AAVO g 26.
8 193.
.Wer ein echeliches Kind hat, das minderjährig ist oder unter seiner Vormundschaft Verpflichtung
oder Inngton steht, darf eine Ehe erst eingehen, nachdem er ein Zeugniß des Vormundschafts= wegen
gerichts (§ 151) darüber beigebracht hat, daß er das seiner elterlichen oder vormundschaft- e
lichen Verwaltung unterliegende Vermögen des Kindes verzeichnet und, soweit in Ansehung
dieses Vermögens eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde eesteht, die Auseinander-
setzung herbeigeführt hat oder daß ihm diese Verpflichtungen # überhaupt oder vor der Ehe-
schließung — nicht obliegen.
BE # 13141, 1669.
2. Der Standesbeamte hat hiernach stets, wenn Jemand, sei es Mann oder Frau, zu
einer weiteren Ehe schreiten will, vor der Anordnung des Aufgebots festzustellen, ob Kinder
aus früherer Ehe vorhanden sind und ob in Ansehung dieser Kinder die vorstehend bezeich-
neten Voraussetzungen vorliegen. Sind die in dieser Hinsicht in Betracht kommenden Ver-
hältnisse dem Standesbeamten nicht bekannt und auf sonstige Weise nicht zu ermitteln, so hat
sich der Standesbeamte durch Anfrage bei zuständigen Behörden, insbesondere bei dem zu-
ständigen Vormundschaftsgerichte, die nöthige Aufklärung zu verschaffen. Ist das oben erwähnte
Zeugniß nöthig, so darf vor dessen Beibringung die Eheschließung nicht stattfinden.