Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 63 — Beilage zu Nr. VI. 
§5 196. 
1. Die Offiziere und Mannschaften der Gendarmerie bedürfen zur Verehelichung der cheschließung 
dienstlichen Erlaubniß. on Ofiieren 
2. Zur Ertheilung dieser Erlaubniß ist zuständig: schasten der 
a. für Offiziere das Ministerium des Innern, Gendarmerie. 
b. für Mannschaften (Zahlmeister, Oberwachtmeister, Wachtmeister, Gendarmen) das 
Korpskommando der Gendarmerie. 
§ 197. 
1. Landesbeamte, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Eheschließung 
Erlaubniß erforderlich ist, dürfen nicht ohne diese Erlaubniß eine Ehe eingehen. von Beamten. 
D## 13151. 
2. Reichsbeamte bedürfen zu ihrer Verehelichung einer solchen Erlaubniß nicht. 
3. Unter Landesbeamten im Sinne des Absatzes 1 sind alle im öffentlichen Dienste des 
Staates, der Gemeinden, der Kirchen, öffentlichen Stiftungen angestellten Personen zu verstehen. 
8 198. 
1. Für folgende badische Staatsbeamte ist zu ihrer Verheirathung Erlaubniß der vorge-Insbesondere 
setzten Behörde erforderlich: zuon Vegmen, 
a. für das Gefängnißaufsichtspersonal in Centralstrafanstalten, Kreis= und Amts= badischen 
gefängnissen, Staates. 
b. für die Wärter und weiblichen Beamten in den Heil= und Pflegeanstalten, 
. für die weiblichen Beamten im polizeilichen Arbeitshause, 
d. für die Grenzaufseher. 
2. Die Erlaubniß zur Verehelichung ertheilt: 
in den unter a aufgeführten Fällen das Ministerium der Justiz, 
in den unter b und c aufgeführten Fällen der Verwaltungshof, 
in den unter d aufgeführten Fällen die Zolldirektion. 
Beamtengesetz § 11, Landesherrliche Verordnung vom 27. Dezember 1889 §F 10. 
8 199. 
Die Geistlichen der badischen evangelischen Kirche bedürfen zu ihrer Verehelichung der Evangelische 
Erlaubniß des evangelischen Oberkirchenrathes. Geistliche. 
8 200. 
1. Bei der Eheschließung eines nicht badischen Landesbeamten hat der Standesbeamte sich Beamte 
ein Zeugniß der zuständigen Heimathsbehörde darüber vorlegen zu lassen, ob der Beamte nach ndeer Bn- 
den in seiner Heimath geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Erlaubniß seiner vorgesetzten 
Behörde und welcher vorgesetzten Behörde bedarf. 
2. Bejahenden Falls darf der Standesbeamte nicht eher zur Eheschließung schreiten, als 
bis ihm der von der zuständigen Behörde ertheilte Erlaubnißschein vorgelegt wird. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901.
	        
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