Contents: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

65 Beilage zu Nr. VI. 
6. Sind nach dem Rechte eines fremden Staates, dessen Gesetze nach Absatz 1 für maßgebend 
erklärt sind, die deutschen Gesetze anzuwenden (vergleiche § 206), so finden diese Gesetze Anwendung. 
Eins Ges Art. 27. 
8 203. 
1. Die griechische Regierung betrachtet als Erforderniß einer gültigen Eheschließung Privatrecht- 
gricchischer Staatsangehöriger, auch wenn dieselbe im Auslande vor sich geht, die Trauung ii- e 
durch einen Geistlichen von der Konfession des betreffenden griechischen Staatsangehörigen, alsopiseen für 
bei orthodoxen Griechen die Trauung durch einen Geistlichen der griechischen Kirche. Griechen. 
2. Aus diesem Grunde haben die Standesbeamten vor jeder Eheschließung eines griechischen 
Staatsangehörigen im Großherzogthum die Verlobten darauf aufmerksam zu machen, daß die 
standesamtliche Eheschließung ohne nachfolgende kirchliche Trauung in ihrem Heimathsstaate 
nicht als rechtsgültig anerkannt werde, und die Eheschließung darf nur zugelassen werden, wenn 
— namentlich bei orthodoxen Griechen — die sichere Gewähr dafür gegeben ist, daß die 
Verlobten Willens und in der Lage sind, der standesamtlichen Eheschließung die kirchliche 
Trauung in einer den Anforderungen ihrer heimathlichen Gesetzgebung entsprechenden Weise 
nachfolgen zu lassen. 
8 204. 
1. Nach Artikel 100 des italienischen bürgerlichen Gesetzbuchs ist für italienische Staats- Privatrecht- 
angehörige, welche im Ausland eine Ehe schließen wollen, die Erwirkung des Eheaufgebots in Tit Ge 
der italienischen Heimathsgemeinde vorgeschrieben. Bei Richtbeachtug dieser Vorschrift ist die schließung für 
Klage auf Nichtigkeitserklärung der Ehe begründet. Italiener. 
2. Hiernach sind italienische Staatsangehörige, welche im Großherzogthum eine Ehe 
schließen wollen, verpflichtet, insbesondere auch nachzuweisen, daß und mit welchem Ergebniß 
in der italienischen Heimathsgemeinde das dort vorgeschriebene Aufgebot stattgefunden hat. 
Bevor eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörde über das in der italienischen 
Heimathsgemeinde stattgehabte Eheaufgebot vorgelegt ist, darf die Eheschließung nicht vor— 
genommen werden. 
§ 205. 
1. Nach russischen Gesetzen ist die Ehe verboten: Privatrecht- 
a. zwischen Personen, welche bis zu dem durch die Vorschriften-der orthodoxen Kircheit liche Erforder- 
nisse der Ehe- 
bestimmten Grade mit einander verwandt sind, hlezun für 
zwischen einem Angehörigen der orthodoxen Kirche und einem Nichtchristen, Russen. 
denjenigen, welche die Priesterweihe erlangt oder ein Klostergelübde abgelegt haben, 
. denjenigen, welche 80 Jahre alt sind, 
denjenigen, welche schon dreimal verheirathet waren, 
denjenigen, welche sich in einer früheren, geschiedenen Ehe der ehelichen Untreue 
schuldig gemacht haben. 
2. Eine Befreiung steht bezüglich einzelner dieser Ehehindernisse nur den Erzbischöfen zu. 
3. Die Vorschrift des § 203 findet auf Russen entsprechende Anwendung. 
9. 
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