Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Beilage zu Nr. VI. 66 
§ 206. 
Privatrecht- 1. Die von einem Schweizer im Ausland gemäß dem dortigen formellen und materiellen 
“ -Easocher.Recht abgeschlossene Ehe wird in der Schweiz auch in privatrechtlicher Beziehung anerkannt. 
schließung für 2. Hiernach bedarf es für schweizerische Staatsangehörige, welche in Baden eine Ehe ab- 
Schweizer schließen wollen und die hierlands vorgeschriebenen Erfordernisse der Eheschließung nachweisen, 
des Zeugnisses nach § 202 nicht. 
§ 207. 
Privatrecht- Für die in den Ländern der ungarischen Krone (mit Ausnahme von Kroatien und 
ade Iespeder Slavonien) gemeindezuständigen ungarischen Staatsangehörigen, welche im Auslande eine Ehe 
schleßung für schließen wollen, werden die Zeugnisse darüber, daß der Eingehung der Ehe nach den ungarischen 
Ungarn. Gesetzen kein Hinderniß entgegenstehe, Seitens des ungarischen Justizministeriums und zwar auf 
Grund der beizubringenden Bescheinigung des ungarischen Standesbeamten über das vorschrifts- 
mäßig vollzogene Eheaufgebot oder auf Grund des hiervon ertheilten Dispenses ausgestellt. 
§ 208. 
Eheerforderniß Will die Ehefrau eines in Deutschland unbeschränkt für todt erklärten Ausländers, welche 
sür ein bis zu ihrer Verheirathung mit dem Verschollenen Deutsche gewesen, eine Ehe eingehen, so sind 
Deutsche. die Eheerfordernisse nach deutschem Rechte zu beurtheilen, auch wenn sie die deutsche Staats- 
angehörigkeit nicht besitzt. 
Einf Ges Art. 9 3, 132. 
§ 209. 
Eheerforder= Besitzt ein Verlobter eine Staatsangehörigkeit überhaupt nicht, so sind die Eheerfordernisse 
aselu nach den Gesetzen des Staates, dem der Verlobte zuletzt angehört hat und, wenn er auch 
früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des Staates, in welchem der Verlobte 
seinen Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, zu beurtheilen. 
Eins Ges Art. 29. 
8 210. 
Ausschlußaus- 1. Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist ausgeschlossen, wenn die Anwendung 
ah gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. 
2. Hegt der Standesbeamte Zweifel über die Anwendung des ausländischen Rechts, so 
ist nach § 28 zu verfahren. 
Eins Ges Art. 30. 
II. Erforderniß des öffentlichen Rechts. 
8 211. 
Trauer · 1. Nichtdeutsche Männer, welche im Großherzogthum eine Ehe, sei es mit einer Inländerin, 
laubniß. sei es mit einer Ausländerin schließen wollen, sind verpflichtet, außer der Erfüllung der sonstigen 
gesetzlichen Eheerfordernisse weiter durch ein Zeugniß der Obrigkeit ihrer Heimath nachzuweisen, 
entweder «
	        
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