— 69 — Beilage zu Nr. VI.
3. Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Militärpersonen, die nur zur Erfüllung
der Wehrpflicht dienen oder die (z. B. wegen Minderjährigkeit) selbständig einen Wohnsitz
nicht begründen können; hinsichtlich ihrer bleibt der frühere Wohnsitz bestehen.
BGB89.
§ 219.
1. Ein eheliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein uneheliches Kind den Wohn-Wohnsib der
sitz der Mutter, ein an Kindesstatt angenommenes Kind den Wohnsitz des Annehmenden. Linder,
2. Das Kind behält den Wohnsitz bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
3. Ein legitimirtes Kind steht einem ehelichen gleich. Eine erst nach dem Eintritte der
Volljährigkeit des Kindes erfolgende Legitimation oder Annahme an Kindesstatt hat keinen
Einfluß auf den Wohnsitz des Kindes.
BGBs li.
8 220.
1. Neben dem Wohnsitze begründet die Zuständigkeit des Standesbeamten auch der ge-Gewöhnlicher
wöhnliche Aufenthalt eines Verlobten, d. h. das längere Verweilen an einem bestimmten Orte ufenthale
ohne die Absicht, diesen Ort als Wohnsitz zu wählen.
2. Inwiefern diese Voraussetzung vorliegt, hat der Standesbeamte nach Lage der Ver-
hältnisse im einzelnen Falle zu beurtheilen. Jedenfalls rechtfertigt ein blos vorübergehendes
Verweilen an einem Orte, z. B. zum Zwecke eines Besuches, zum Zwecke von Darstellungen
seitens umherziehender Künstler u. s. w., die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht.
Wohl aber ist für Militärpersonen, die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, der Garnison=
ort und für Studenten der Sitz der Hochschule, an der sie ihren Studien obliegen, als ge-
wöhnlicher Aufenthalt zu betrachten.
g 221.
1. Die Bestimmung in 8 216. ermöglicht es einem Deutschen in Fällen, in denen keiner Maugel eines
der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande hat, dort bei Wohnsitzes
einem auch nur vorübergehenden Verweilen eine Ehe zu schließen. ““ B
2. Besitzt der Deutsche die badische Staatsangehörigkeit, so wird in solchem Falle der zu-- halts im
ständige Standesbeamte durch das Ministerium der Justiz bestimmt. Inlande.
3. Sind beide Verlobte Ausländer und hat keiner von ihnen im Inlande seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist unbeschadet des im § 215" Bemerkten die Ehe-
schließung im Gebiete des deutschen Reiches überhaupt nicht möglich.
8 222.
1. Die Voraussetzungen, von denen die Zuständigkeit des Standesbeamten abhängt, müssen Wechsel des
zur Zeit der Eheschließung vorliegen. Wohnsihes.
2. Ein Wechsel, der sich nach Anordnung des Aufgebots in dem Wohnsitz oder dem
gewöhnlichen Aufenthalt eines Verlobten vollzieht, kann daher zur Folge haben, daß derjenige
Standesbeamte, welcher zur Anordnung des Aufgebots zuständig war, die Zuständigteit für
die Eheschließung nicht mehr besitzt. Die Prüfung der Frage, ob diese Zuständigkeit in dem
Zeitpunkte der Eheschließung besteht oder noch besteht, darf darum niemals verabsäumt werden.