Beilage zu Nr. VI. 72
8 233.
1. Jedenfalls haben die Verlobten beizubringen:
u. ihre Geburtsurkunden in beglaubigter Form,
b. die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Einwilligung nach dem Gesetze
erforderlich ist.
2. Die Einwilligung (Absatz 1b) kann in öffentlicher Urkunde oder öffentlich beglaubigter
Privaturkunde oder mündlich vor dem Standesbeamten erklärt werden. Ueber die mündliche
Erklärung hat der Standesbeamte ein von dem Einwilligenden zu unterzeichnendes Protokoll
aufzunehmen.
3. Ferner haben die Verlobten vorzulegen:
a. die Urkunde über die etwa erfolgte Volljährigkeitserklärung des Bräutigams § 163,
b. geeigneten Falls Urkunden über Befreiung von Ehehindernissen §§ 164, 189, 190,
P. die Urkunde über die etwa erforderliche dienstliche Heirathserlaubniß §§ 195 ff.,
d. das für einen rechtsrheinischen Bayern vorgeschriebene Verehelichungszeugniß § 201,
e. die für Ausländer erforderlichen Zeugnisse §§ 202 ff.
Pete §8 45.
* 234.
Beglaubigung 1. Was die dem Standesbeamten vorzulegenden öffentlichen Urkunden betrifft, so bedürfen
Mentiiher Urkunden, die von einer inländischen d. h. dem deutschen Reich angehörigen öffentlichen
Behöäörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen
oder ausgestellt sind, zum Gebrauch im Inland einer Beglaubigung nicht.
2. Zur Annahme der Aechtheit einer Urkunde, welche als von einer ausländischen
öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes
ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, genügt die Beglaubigung durch einen Konsul oder
Gesandten des Reichs.
Reichsgesetz vom 1. Mai 1878.
3. Bezüglich der von öffentlichen Behörden und Beamten der österreichisch-ungarischen
Monarchic ausgestellten oder beglaubigten Urkunden sind die Bestimmungen des zwischen dem
deutschen Reich und der österreichisch-ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrags vom
25. Februar 1880, welche durch den Vertrag vom 13. Juni 1881 auf Bosnien und die
Herzegowina ausgedehnt worden sind, zu beachten.
Reichsgesepblatt von 1881 S. 4 ff. u. S. 253 ff.
235.
Erlassung der 1. Der Standesbeamte kann die Beibringung von Urkunden erlassen, wenn ihm die
e Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaub=
heaft nachgewiesen sind.
2. In diesem Falle hat der Standesbeamte in den Akten festzustellen, auf welche Weise
ihm jene Thatsachen bekannt geworden oder glaubhaft nachgewiesen worden sind.