Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Inhalt in 
besonderen 
Fäilen. 
Bescheinigung 
der Ehe- 
schließung. 
Eintragung 
militärischer 
Peirathsur- 
kunden. 
Beilage zu Nr. VI. 80 
. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der zugezogenen 
Zeugen; 
d. die Erklärung der Eheschließenden: 
e. den Ausspruch des Standesbeamten. 
2. Nach erfolgter Vorlesung und Genehmigung der Eintragung hat sofort die Unter- 
zeichnung zu erfolgen. Die Vorschriften des § 40 finden Anwendung. Die Frau hat mit 
dem Familiennamen des Mannes unter Beifügung ihres ursprünglichen Familiennamens zu 
unterzeichnen. 
PStG g 54. 
8 264. 
1. Lebt ein Elterntheil eines Verlobten noch, während der andere gestorben ist, so hat 
die Angabe des Wohnorts bei jedem Elterntheile besonders zu erfolgen und zwar bei dem 
verstorbenen Theile in der Fassung „zuletzt wohnhaft“. 
2. Sind dagegen beide Eltern gestorben und haben sie zuletzt an demselben Orte gewohnt, 
so bedarf es der Angabe des Wohnorts nur einmal. Der Vermerk hätte alsdann zu lauten: 
„beide verstorben und zuletzt wohnhaft in“. 
3. Wegen Anerkennung unehelicher Kinder bei der Eheschließung vergleiche § 142. 
§ 265. 
1. Bei Wiederholung der Eheschließung (§ 183) wird im Register statt „die Ehe mit 
einander eingehen wollen“ geschrieben: „die Eheschließung wiederholen wollen“ und ist am 
unteren Ende der neuen Eintragung auf die frühere Eintragung zu verweisen und umgekehrt. 
2. Bei der früheren Eintragung soll außerdem am Rande vermerkt werden, daß und an 
welchem Tage die Eheleute die Eheschließung wiederholt haben. Vergleiche auch § 272. 
3. Ebenso ist, wenn ein Ehegatte nach der Todeserklärung des anderen eine neue Ehe 
geschlossen hat (§ 181), am Rande der Eintragung über die frühere Ehe auf die neue Ehe- 
schließung zu verweisen. Vergleiche auch § 282. 
8 266. 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung nach Anleitung 
des Formulars I) auszustellen. 
PStG g8 54-, AV87 
8 267. 
1. Wenn Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung 
verlassen haben, außerhalb des deutschen Reichs eine Ehe schließen (§ 16), so wird darüber 
eine Urkunde aufgenommen, auf welcher der Militärbefehlshaber, der den Stellvertreter des 
Standesbeamten bestellt hat, diese Bestellung bescheinigt. 
2. Die mit dieser Bescheinigung versehene Eheschließungsurkunde wird dem zuständigen 
Standesbeamten und, wenn mehrere zuständige Standesbeamten vorhanden sind, einem derselben 
behufs der Eintragung in das Heirathsregister übersendet.
	        
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