83 Beilage zu Nr. VI.
3. Zuständig ist derjenige Standesbeamte, in dessen Bezirk der Verlobte zuletzt seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vergleiche § 216); in Ermangelung eines solchen
wird der zuständige Standesbeamte auf Antrag des badischen Verlobten vom Justizministerium
bestimmt.
4. Das Zeugniß (Absatz 2) darf nur auf Grund eines Aufgebots und nur mit Er-
mächtigung des Amtsgerichts ertheilt werden.
3276.
1. Dem Ersuchen ausländischer Behörden um Bekanntmachung ausländischer Ehe= Bekanntmach-
aufgebote darf nicht entsprochen werden, wenn es sich um einen Fahnenflüchtigen handelt oder unslinn
um eine Person, welche der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug im Inlande durch die Aufgebots in
Flucht sich entzogen hat. Baden.
2. In anderen Fällen hat der Standesbeamte, wenn bei ihm das Ersuchen einer nicht-
deutschen Behörde um Bekanntmachung des im Auslande erlassenen Aufgebots einläuft, zunächst
die Entscheidung des Amtsgerichts einzuholen, ob dem Ersuchen entsprochen werden darf.
3. Geht das Ersuchen von einem schweizerischen Standesbeamten aus, so bedarf es der
Entscheidung des Amtsgerichts nur, wenn der Standesbeamte Bedenken trägt, dem Ersuchen
zu entsprechen; auch erfolgt hier die Uebersendung der dem schweizerischen Standesbeamten zu
übermittelnden Schriftstücke unmittelbar.
4. Die Vorschrift des Absatzes 3 gilt bei den Standesbeamten der Städteordnungs-
gemeinden auch für den Verkehr mit Behörden Oesterreich-Ungarns.
§ 277.
1. Die Bekanntmachung des ausländischen Aufgebots erfolgt in der für die Bekannt= Vollzug der
machung der inländischen Aufgebote vorgeschriebenen Weise. Aa
2. Nach Vollzug der Bekanntmachung hat der Standesbeamte eine Bescheinigung nach ausländischen
Anleitung des Formulars F der Ausführungsvorschriften des Bundesraths auszustellen darüber, Aufgebots.
daß und wann das Aufgebot vorschriftsgemäß bekannt gemacht ist,
welche Ehehindernisse angezeigt worden oder ihm sonst zur Kenntniß gekommen sind,
beziehungsweise daß ihm Ehehindernisse nicht bekannt geworden sind.
3. Die durch die Erledigung erwachsenden Aktenstücke sind, vorbehaltlich der Bestimmung
des § 276" #1 dem Amtzgerichte zur Weiterbeförderung vorzulegen.
§ 278.
1. Nach der am 1. Oktober 1895 in Ungarn in Kraft getretenen Ehegesetzgebung haben Eheschließung
Ausländer, die in Ungarn eine Ehe schließen wollen, sofern sie nicht durch Dispens des miss
ungarischen Justizministers befreit sind, den Nachweis beizubringen, daß der beabsichtigten höriger in
Eheschließung nach den Gesetzen ihres Heimathlandes kein Hinderniß entgegensteht. Bezüglich Ungarn.
der Ehe zwischen einer Ausländerin und einem Ungarn genügt der Nachweis, daß die Aus-
länderin nach den Gesetzen ihrer Heimath das zur Eheschließung vorgeschriebene Lebensalter
erreicht hat und die erforderliche persönliche Fähigkeit besitzt.