Beilage zu Nr. VI. 86
2. Die Sterbfälle, welche auf der Seefläche außerhalb der unmittelbaren Umgebung des
Seeufers sich ereignen, sollen durch den Standesbeamten desjenigen Bezirks beurkundet werden,
in welchem das Schiff oder Fahrzeug, auf dem der Tod eingetreten oder von dem eine Leiche
aus dem See aufgenommen wird, seinen regelmäßigen Standort inne hat.
3. Wegen der Mittheilungen an schweizerische Behörden vergleiche 8 93.
8 286.
Sterbfälle auf 1. Sterbfälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise ereignen, werden spätestens
ee. am nächstfolgenden Tage nach dem Todesfalle von dem Schiffer unter Zuziehung von zwei
Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen in dem Tagebuch beurkundet. Dabei wird
die muthmaßliche Ursache des Todes vermerkt.
Peto # 61.
2. Eine Abschrift der Urkunde wird von dem Seemannsamte demjenigen Standesbeamten,
in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz gehabt hat, behufs der Eintragung in das
Register (§ 48 zugefertigt.
PStE# 62.
3. Die für den Standesbeamten des Hafenorts zuständige Aufsichtsbehörde stellt beglaubigte
Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen
Register der Fall gehört (Absatz 2), behufs Kontrolirung der Eintragungen zu.
PStG K 64.
4. Ergibt sich, daß der Verstorbeune in dem Bezirk des Standesbeamten, an den die
Sendung gelangt ist, seinen Wohnsitz nicht gehabt hat, so hat der Standesbeamte die über-
sendete Abschrift an den Standesbeamten des Wohnsitzes weiter zu geben und davon dem
Seemannsamte schriftliche Mittheilung zu machen. Ist dem Standesbeamten der Wohhnsitz
nicht bekannt, so ist die Abschrift behufs Ermittelung desselben an das Amtsgericht einzusenden.
§ 287.
Sterbfälle von Sterbfälle von Militärpersonen auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahr-
Militär- zeugen der Kaiserlichen Marine werden von dem zuständigen Marine-Stations-Kommando unter
weroon jee Uebersendung der darüber von dem Kommando aufgenommenen Urkunden dem Standesbeamten,
gestelten in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, angezeigt und sind auf
seirichen Grund dieser Anzeige in das Sterberegister einzutragen.
PSt# 5. 71, Kaiserl. VO vom 4. Nov. 1875, betr. die Beurkundung von Sterbfällen solcher Militärpersonen, welche sich
an Bord der in Dienst gestellten Schiffc oder anderen Fahrzeuge der Marine befinden.
288.
Sterbfälle von 1. Bei Sterbfällen von Militärpersonen, welche ihr Standauartier nach eingetretener
Militär. Mobilmachung verlassen haben, macht es hinsichtlich der Art und Weise der Beurkundung
versonen nachfeinen Unterschied, ob diese Sterbfälle innerhalb oder außerhalb des Gebiets des deutschen
machung. Reichs erfolgen.