Beilage zu Nr. VI. — 88 —
8 294.
Schrisftlche 1. Bei Todesfällen, welche sich in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken-, Ge-
Tneige bei, fangen= und ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen ereignen, trifft die Verpflichtung zur
licher Anstalt. Anzeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt oder den von der zuständigen Behörde ermäch-
tigten Beamten.
2. Es genügt eine schriftliche Anzeige in amtlicher Form.
3. Die Vorschrift des § 118“ findet auch in diesem Falle Anwendung.
Pete ss 581, 20.
§ 295.
Azzeige nach 1. Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die Ein-
erichr tragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. Der Standes-
beamte hat daher den Eintrag auf mündliche Anzeige des Todesfalles zu unterlassen und die
schriftliche Mittheilung der Behörde abzuwarten. War der Eintrag auf Grund der mündlichen
Anzeige gleichwohl erfolgt, so bedarf es einer nochmaligen Eintragung auf Grund der Mit-
theilung der Behörde nicht.
2. Die Eintragung auf Grund behäördlicher Mittheilung ist nach Anleitung des § 48
zu vollziehen.
Pet# 58 2.
s 26.
Gewaltsanie 1. Eine amtliche Ermittelung über den Todesfall durch den Staatsanwalt oder das Amts-
Todesfälle, gericht findet statt, wenn Anhalt dafür vorhanden ist, daß Jemand eines nicht natürlichen
Todes.--gestorben ist oder wenn der Leichnam eines Unbekannten gefunden wird.
VdOO vom 11. September 1879, das Verfahren bei gewaltsamen Todesfällen betr., § 1.
2. Ein nicht natürlicher Tod im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor bei Selbst-
mord oder solchen Todesfällen, bei denen Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, sondern
auch bei Tod durch Ertrinken, Verbrennen oder in Folge von Blitzschlag, Verletzung durch
Thiere und ähnlichen gewaltsamen Todesarten.
3. Ein an sich als gewaltsam zu betrachtender Todesfall verliert diese Eigenschaft nicht
dadurch, daß der Tod nicht sofort, sondern erst einige Zeit nach dem Vorfall zu Folge dadurch
verursachter Krankheit eintritt.
4. Bei Hinrichtungen erfolgt die Anzeige des Todesfalles durch den Gefängnißvorstand.
Vergleiche § 294.
8297.
Zuständigkeit 1. Die Mittheilung an den Standesbeamten (§ 295) erfolgt durch den Staatsanwalt,
zur Anzeige wenn er die Erhebungen gepflogen hat, anderenfalls durch das Amtsgericht.
nch ghewal- VO vom 11. September 1879 § 5.
2. Werden Personen todt aufgefunden, so ist, so lange nicht das Gegentheil feststeht,
anzunehmen, sie seien am Fundorte gestorben, die Anzeige also an den Standesbeamten dieses
Orts zu richten.