Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Inhalt der 
Todesbeur- 
kundung im 
Allgemeinen. 
Inhalt in 
besonderen 
Fällen. 
Vollständigkeit. 
Todtgeburten 
und 
dergleichen. 
Eintragung. 
nach der 
Beslaltung. 
Beilage zu Nr. VI. 90 
III. Eintragung der Sterbfälle. 
g 301. 
Die Eintragung des Sterbfalls soll enthalten: 
Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des Anzeigenden; 
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
v:u. Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohnort und 
Geburtsort des Verstorbenen; 
Vor= und Familiennamen seines Ehegatten oder Vermerk, daß der Verstorbene 
ledig, verwittwet oder geschieden gewesen sei; 
. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Ver- 
storbenen. 
PStG 9 591. 
e 
— 
260 
g 302. 
1. War der Verstorbene mehrmals verheirathet, so genügt die Angabe des letzten Ehe- 
gatten in der Fassung „zuletzt verheirathet gewesen mit“. 
2. Wird die Anzeige nicht von dem Familienhaupte, sondern von einer der in §8 2902 
und 291 bezeichneten Personen erstattet, so ist in der Eintragung ersichtlich zu machen, daß 
entweder der Sterbfall in der Wohnung oder Behausung des Anzeigers sich ereignet habe oder 
daß der Anzeiger aus eigener Wissenschaft unterrichtet sei. 
A# #9 20. 
g 303. 
1. Der Standesbeamte hat darauf hinzuwirken, daß bei Anzeige eines Sterbfalls alle 
einzutragenden Verhältnisse vollständig und genau angegeben werden. 
2. Sind einzelne Punkte z. B. Name, Stand oder Gewerbe oder Wohnort der Eltern 
des Verstorbenen nicht bekannt, auch nicht sofort zu ermitteln, so ist dies in der Eintragung, 
deren Vollzug darum nicht verzögert werden darf, durch Einstellung des Wortes „unbekannt“ 
an der für die Angabe bestimmten Stelle ersichtlich zu machen. 
3. In solchen Fällen bleibt es Aufgabe des Standesbeamten, thunlichst für nachträgliche 
Feststellung wichtigerer Thatsachen Sorge zu tragen und das Ermittelte dem Amtsgerichte 
zwecks Einleitung des Berichtigungsverfahrens mitzutheilen. 88 317 ff. 
PGStG g 692. 
8 304. 
Todtgeborene oder in der Geburt verstorbene Kinder (vergleiche § 1102) werden nur in 
das Sterberegister eingetragen. § 131. 
Pet## # 23. 
§ 305. 
1. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Bestattung (Beerdigung oder 
Feuerbestattung) vor der Eintragung des Sterbfalls in das Sterberegister stattfinden. 
PStG g 60 Sab .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.