Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

91 Beilage zu Nr. VI. 
2. Ist die Bestattung dieser Vorschrift entgegen vor der Eintragung des Sterbfalls in 
das Sterberegister geschehen, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung des Amtsgerichts 
erfolgen. 
3. Der Standesbeamte hat in solchen Fällen den Sachverhalt, insbesondere die That- 
sachen, welche die Verspätung der Anzeige veranlaßt haben, unverzüglich festzustellen und 
sodann seine Akten dem Amtsgerichte zur weiteren Entschließung vorzulegen. 
4. Das Amtsgericht wird nach etwa erforderlicher Ergänzung der Ermittelungen, wenn 
Zweifel in Bezug auf die Persönlichkeit oder gegen die Richtigkeit der Anzeige sich nicht er- 
geben, die nachträgliche Eintragung genehmigen. 
5. Daß die Genehmigung ertheilt wurde, ist in der Eintragung zu vermerken. 
6. Die Vorschriften des § 1339. . finden auch hier Anwendung. 
PStG g 60 Sah 2, NP § 23. 
IV. Gesundheitspolizeiliche Vorschriften. 
g 306. 
1. Jeder Todesfall muß unverzüglich nach dem Eintritt des Todes dem Leichenschauer Anzeige an den 
angezeigt werden, damit dieser den Leichnam besichtige und den Sterbschein ausstelle. Leichenschauer. 
2. Die Pflicht zur Anzeige erstreckt sich auch auf Todtgeburten. 
§ 307. 
Zu der Anzeige an den Leichenschauer verpflichtet ist das Familienhaupt (§ 290) und, Verpflichtung 
wenn ein solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen ureluege 
Wohnung oder Behausung der Sterbfall sich ereignet hat. schauer. 
8 308. 
1. Diese Personen müssen spätestens am nächsten Wochentage dem Standesbeamten mit Sterbschein. 
der Anzeige des Todesfalls den vom Leichenschauer ausgefertigten Sterbschein vorlegen. 
2. Der Sterbschein wird von dem Standesbeamten in Verwahrung genommen. 
3. Die Leichenschauer haben überdies nach § 93 Rechtspolizeiordnung dem Ortsgericht 
eine Sterbfallsanzeige vorzulegen, die von dem Sterbschein wohl zu unterscheiden ist. 
VO vom 16. Dezember 1875, die sanitälspolizeilichen Maßregeln in Bezug aufs Leichen und Begräbnißstätten betr., 
g83, 4, 52. 
g 309. 
1. Sofort nach Vollendung des Eintrags in das Sterberegister bemerkt der Standes= Erlaubniß- 
beamte auf dem Erlaubnißschein nach Formular 15 den erfolgten Eintrag und übergibt diesen schein und 
Schein den Erschienenen, welche ihn dem Leichenschauer vorzuweisen haben. boeenha 
2. Auch der vom Leichenschauer demnächst auszustellende Leichenschauschein ist alsbald dem don 
Standesbeamten zu übermitteln, während der Leichenschauer den Erlaubnißschein den Ange- 
hörigen ausfolgt.
	        
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