Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

— 107 — Beilage zu Nr. VI. 
Amtsgericht 
Listc des Bedarfs 
an 
Standesregistern 
und 
Formularen zu Standesregisterauszügen und dergleichen 
für das Jahr 190 
Vorschrift. 
Auf 15. August jeden Jahres haben die Standesbeamten den Amtsgerichten, auf 1. September die 
Amtsgerichte der Drucksachenverwaltung des Justizministeriums anzuzeigen: 
a. wie groß im vorhergegangenen Kalenderjahr ihr Verbrauch war 
an Vordruckbogen in den Registern, ferner 
an Impressen nach Formular alt Aa, alt Bb, alt Cc, nach Formular Ans, Bb, Cc, D, E, F und 
nach Formular 2, 3, 4; 
b. wie groß ihr Bedarf für das folgende Kalenderjahr ist. 
. In gleicher Weise ist Anzeige zu machen, wenn im Laufe des Jahres sich ergibt, daß der dem Standes- 
beamten oder dem Amtsgerichte zur Verfügung gestellte Vorrath dem Bedürfnisse des Jahres nicht 
genügen werde. 
Die dem Amtsgerichte obliegende Anzeige erfolgt durch Einsendung einer Bedarfsliste nach gegen- 
wärtigem Formular, die mit Ort und Zeit zu versehen und vom Amtsgericht zu unterzeichnen ist. 
Impressen dieser Art erhalten die Amtsgerichte auf Verlangen von der Drucksachenverwaltung des 
Justizministeriums. 
Besteht zwischen dem Verbrauch (Spalte 2 bis 16) und dem Bedarf (Spalte 17 bis 31) ein erheb- 
licher Unterschied, so ist er in der Bemerkungsspalte zu erläutern. 
j. Zur Einsendung der Bedarfsliste ist ein Begleitschreiben nicht erforderlich. 
— 
—E 
W 
— 
—. 
An die 
Drucksachenverwaltung des Justiz ministeriums. 
in Karlsruhe. 
Formular 5 
än StBAW § 99.
	        
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