Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

117 — Beilage zu Nr. VI. 
Gemeinde Jahrgang 190 
  
Geburtsliste der Militärpflichtigen 
enthaltend die jungen Männer, welche im Jahre 1 
1. nach den Geburtsregistern für 1 . und 1 in obiger Gemeinde, 
2. nach dem Standesbeamten zugekommenen Urkunden außerhalb des deutschen Reichs 
geboren worden sind. 
Vorschrift. 
I. Die Standesbeamten sind verpflichtet, dem Gemeinderathe auf den 15. Januar jeden Jahres eine 
Zusammenstellung aus dem Geburtsregister des um siebenzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, 
enthaltend alle Eintragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts, zu übergeben. 
In diese Geburtsliste sind auch diejenigen männlichen Geburten aufzunehmen, welche in dem sechzehn 
Kalenderjahre zurückliegenden Jahre eingetragen worden, aber im vorhergegangenen Jahre erfolgt sind. 
Ferner sind in diese Geburtsliste diejenigen außerhalb des deutschen Reichs Geborenen männlichen 
Geschlechts aufzunehmen, über welche dem Standesbeamten Standesbeurkundungen zugegangen sind. 
Die Geburtslisten wegen der Militärpflicht sind nach gegenwärtigem Formular zu fertigen. Dabei 
werden die Spalten 1, 2, 3, 4, 5a und c. 6a ausgefüllt und in Spalte 10 auch die Todestage bemerkt, 
sofern sie den für das Geburtsjahr und die nächstfolgenden Jahre geführten Sterberegistern des 
Geburtsortes zu entnehmen sind. 
1. 
–— 
— 
*— 
Formular 10 
zu StBDWs 133.
	        
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