4 II.
d. die Gemarkungen der Amtsgerichtsbezirke, die von dem Bergwerk berührt werden,
e. die zuständige Grundbuchbehörde (8 10).
3.Bergwerke, welche buchzwangfreien Eigenthümern gehören (Verordnung vom 22. Ok-
tober 1897, die Befreiung gewisser Grundstücke von dem Buchungszwange betreffend, und
§ 71 der Grundbuchausführungsverordnung) sind in das Verzeichniß nur auf Antrag auf-
zunehmen.
83.
1. Als Eigenthümer ist im Verzeichniß zu nennen derjenige, dem das Bergwerkseigenthum
vom Staate verliehen worden ist, und in den Fällen des 8 22 der Verordnung vom 23. April
1818 (Regierungsblatt Seite 45) die berechtigte Standesherrschaft.
2. Wenn jedoch der Domänendirektion zuverlässig bekannt ist, daß das Bergwerkseigen-
thum von dem nach Absatz 1 Berechtigten auf einen andern übergegangen ist, so ist im
Verzeichniß zwar der ursprünglich Berechtigte anzuführen, aber der Rechtsnachfolger als
Eigenthümer zu nennen.
8 4.
1. Die Domänendirektion macht das Verzeichniß öffentlich bekannt und fordert gleichzeitig
alle Personen, welche darin als Eigenthümer nicht genannt sind und gleichwohl vermeinen,
daß ihnen an einem im Verzeichniß aufgeführten Bergwerke das Eigenthum zustehe, öffentlich
auf, ihren Anspruch innerhalb einer einmonatigen Frist, deren Ablauf dem Tage nach bestimmt
zu bezeichnen ist, bei der Domänendirektion anzumelden.
2. In der öffentlichen Aufforderung ist darauf hinzuweisen,
a. daß, soweit nicht von Anderen das Eigenthum an den Bergwerken beansprucht
werde, die im Verzeichniß als Eigenthümer Genannten in dieser Eigenschaft ins
Grundbuch werden eingetragen werden, und
b. daß, wer die ihm obliegende Anmeldung unterlasse, den Rechtsnachtheil erleide, daß
er den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gegen sich gelten lassen müsse.
85.
1. Die Bekanntmachung ist zu veröffentlichen:
a. durch dreimalige Einrückung in das Amtsverkündigungsblatt und die Karlsruher
Zeitung, die zwei ersten Mal vor Beginn, das dritte Mal während der Frist,
b. durch Aushang an der Tafel der zuständigen Grundbuchbehörde (§ 10) während
der Anmeldefrist (§ 4 Absatz 1).
2. In der Karlsruher Zeitung ist das ganze Verzeichniß, in dem Amtsblatt nur der
den Amtzgerichtsbezirk berührende Theil desselben zu veröffentlichen.
3. Die Domänendirektion kann die Bekanntmachung noch in weiteren Blättern ver-
öffentlichen lassen.
4. Ein Abdruck der Bekanntmachung ist jedem ursprünglich Berechtigten und jedem
Eigenthümer zuzustellen, sofern sie einen der Domänendirektion bekannten Aufenthalt oder Ver-
treter im Deutschen Reiche haben.