Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

125 Beilage zu Nr. VI. 
Amtsgerichtsbezirt.. ... Jahr 100 
  
Gemeinde. 
  
Aufgebotsverzcichniß. 
A. Die von dem hiesigen Standesbeamten angeordneten Aufgebote. 
Vorschrift. 
Der Standesbeamte ist verpflichtet, ein Verzeichniß der von ihm angeordneten und der auf Ersuchen 
verkündeten Aufgebote nach Formular 12 und 13 zu führen. 
Das Verzeichniß zerfällt in 3 Abtheilungen; die erste ist für die eigenen, die zweite für die auf 
Ersuchen anderer deutscher Standesbeamten, die dritte für die auf Ersuchen ausländischer Behörden 
(§§ 276 ff.) verkündeten Aufgebote bestimmt. 
Die Einträge erfolgen unter in jeder Abtheilung besonders fortlaufenden, alljährlich von vorn 
beginnenden Ordnungszahlen. 
— 
E 
- 
Formular 12 
zu StBm # 252.
	        
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