Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

6 II. 
8 10. 
1. Die Anlegung der Bergwerksgrundbücher liegt, soweit nicht das Justizministerium anders 
bestimmt, denjenigen Grundbuchbehörden ob, welche nach § 44 des Berggesetzes in der Fassung 
vom 22. Juni 1890 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 457) und § 2 der Justizmini- 
sterialverordnung vom 21. Juli 1891 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 159) zu den 
auf das Bergwerkseigenthum bezüglichen Grund= und Pfandbuchseinträgen zuständig sind. 
2. Die Anlegung erfolgt unter der Leitung des Amtsgerichts oder Notariats, dem die 
Aufsicht über die Grund= und Pfandbuchführung übertragen ist. 
§ 11. 
1. Auf Grund der Mittheilung der Domänendirektion ist das Bergwerk und der im 
Verzeichniß genannte Eigenthümer in das Grundbuchheft einzutragen. 
2. Vor der Eintragung hat die Grundbuchbehörde zu prüfen, ob etwa für das Bergwerk 
im bisherigen Grundbuch schon ein Eigenthümer eingetragen ist und bejahenden Falls die von 
der Domänendirektion beantragte Eintragung abzulehnen. 
3. Vom Eingang der Kopie des Situationsrisses ist die Eintragung nicht abhängig. 
4. Vom Vollzug der Eintragung ist der Domänendirektion Anzeige zu erstatten und der 
Eigenthümer unter Zusendung einer Abschrift des Grundbuchheftes zu benachrichtigen. 
12. 
1. Die zufolge dieser Verordnung vorgenommene Eintragung des Bergwerks und des 
Eigenthümers in das Grundbuchheft gilt als Eintragung in das bisherige Grundbuch. 
2. Nach der Eintragung des Bergwerks und des Eigenthümers in das Grundbuchheft 
sind, so lange das reichsgesetzliche Grundbuchrecht für das Bergwerk nicht in Kraft getreten 
ist, Rechtsvorgänge, welche das Bergwerk betreffen und deren Eintragung ins Grund= oder 
Pfandbuch begehrt wird, nach den bisherigen Vorschriften in das bisherige Grund= oder Pfand- 
buch einzutragen, ohne daß es der Eintragung des Erwerbs des Bergwerkseigenthums durch 
den im Grundbuchheft stehenden Eigenthümer in das bisherige Grundbuch bedürfte. 
3. Die Umschreibung dieser Eintragung in das Grundbuchheft richtet sich nach den vom 
Justizministerium zu gebenden Vorschriften. 
8 13. 
Der Tag, an welchem für die in § 1 genannten Bergwerke das reichsrechtliche Grund- 
buch als angelegt anzusehen ist, wird durch besondere Verorduung bestimmt werden. 
8 14. 
Die näheren Vollzugsbestimmungen erläßt das Justizministerium, soweit erforderlich im 
Benehmen mit dem Ministerium des Innern. 
8 15. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 12. Jannar 1901. 
Friedrich. 
Nokk. Schenkel. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Heintze. 
Druck und Verlag von Malsch 2 Vogei in Karlsruhe. *
	        
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