Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

86 VIII. 
1. daß von der Gemarkung Karsau der am Rhein zunächst der Nollinger Gemarkungs- 
grenze gelegene Theil (Industriebezirk) mit der Gemarkung Nollingen vereinigt werde, 
2. daß als Zeitpunkt des Uebergangs der 1. April 1901, hinsichtlich des Gemeinde- 
besteuerungsrechts und der auf die Gemarkung gegründeten Einnahmen und Ausgaben der 
Gemeinden jedoch der 1. Januar 1901 festgesetzt werde, 
3. daß dem Aufenthalt in dem nach Nollingen übergehenden Karsauer Gemarkungstheil 
bis zum 1. April 1901 in öffentlich rechtlicher Beziehung die gleiche Wirkung zukomme, als 
wäre er auf Gemarkung Nollingen zugebracht worden, 
4. daß vom 1. April 1901 ab die Gemeinde Nollingen als eine aus der bisherigen ge- 
schlossenen Gemeinde dieses Namens und aus dem am Rheine gelegenen Theil als aus zwei 
Orten zusammengesetzte Gemeinde zu gelten und ersterer Ort als Hauptort, sowie die ge- 
sammte Gemeinde den Namen Nollingen, der letztgenannte Ort aber den Namen Badisch- 
Rheinfelden zu führen habe. 
Karlsruhe, den 15. Februar 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. Vdt. von Rüdt. 
Druck und Verlag von Malsch 9 Vogel in Karlsrube.
	        
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