IX 89
Amtsgerichts-Negistraturordnung.
81.
1. Die Führung der Amtsgerichtsregistratur umfaßt die Geschäfte der Anlegung, Führung, Registratur-
Aufbewahrung, Verzeichnung und Ausscheidung der beim Amtsgericht erwachsenen Akten.
2. Sie obliegt dem oder den Gerichtsschreibereibeamten (Gerichtsschreiber, Registrator,
Aktuar) nach Maßgabe der für die Gerichtsschreiberei bestehenden Geschäftsabtheilung. Inci—
pienten sollen nur als Hilfspersonen verwendet werden.
3. Die Registraturgeschäfte werden unter Aufsicht des Amtsrichters besorgt, zu dessen
Geschäftsabtheilung die einzelne Angelegenheit gehört.
4. Werden gröbere Verstöße in der Registraturführung wahrgenommen, ergibt sich ins-
besondere die Nothwendigkeit zu einem dienstpolizeilichen Einschreiten, so ist stets dem mit der
allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Richter zur Veranlassung des Weiteren Anzeige zu er-
statten. Derselbe wird sich auch ohne daß ein besonderer Anlaß gegeben ist, von Zeit zu Zeit
durch persönliche Besichtigung an Ort und Stelle über den Zustand der Registratur verlässigen
und die Abstellung wahrgenommener Mängel verfügen. Anlaß hierzu können auch die von
den Kostenrevisoren gemäß der Instruktion vom 24. September 1857 vorgenommenen sum-
marischen Besichtigungen der Amtsgerichtsregistraturen bieten.
5. Dem mit der allgemeinen Dienstaufsicht betrauten Richter bleibt auch vorbehalten, die
auf die Führung der Registraturgeschäfte bezüglichen allgemeinen Anordnungen zu treffen,
insbesondere hinsichtlich der Verwendung der zur Verfügung stehenden Räume, der Anschaffung
der erforderlichen Aktenkästen und dergleichen.
* 2.
Die Registratur zerfällt in
A. die allgemeine Registratur;
dieselbe enthält:
a. Normalakten, das sind Akten, welche allgemeine Vorschriften (Normen)
enthalten;
b. Generalakten, das sind Akten, welche über den Vollzugallgemeiner Vor-
schriften angelegt sind:
16.
führung und
Aussicht über
dieselbe.
Eintheilung
der
Registratur