Laufende und
stehende
Registratur.
Allgemeine
Registratur.
90 IX.
B. die besondere Registratur;
dieselbe enthält Akten über Einzelfälle (Spezialakten). Sie zerfällt nach dem Gegen-
stande, auf den sich die Akten beziehen, in nachstehende Abtheilungen:
1. Bürgerliche Rechtspflege (streitige Gerichtsbarkeit),
2. Freiwillige Gerichtsbarkeit,
3. Strafrechtspflege.
83.
Nach dem Verhältnisse der Akten zum laufenden Dienst unterscheidet man zwischen der
laufenden und stehenden Registratur. Jene enthält die für den laufenden Dienst nöthigen,
diese die als hierfür entbehrlich dauernd oder auf unbestimmte Zeit zurückgelegten Akten.
8 4.
1. Die Eintheilung der allgemeinen Registratur hat nach Maßgabe der die Bei—
lage 1 dieser Verordnung bildenden Rubrikenordnung zu erfolgen.
Die allgemeine Registratur zerfällt darnach in 20 Rubriken. Ueber die in der Rubriken-
ordnung bezeichneten Gegenstände sind erforderlichen Falles Normal= und Generalakten anzu-
legen (vergleiche 5 2 A). Nach Bedürfniß können innerhalb der Abtheilungen einzelne vor-
gesehenen Aktenhefte in mehrere zerlegt und können neue Aktenhefte hinzugefügt werden.
2. Schriftstücke, deren Inhalt mehr als eine der vorgesehenen Abtheilungen berührt, sind
in diejenige Abtheilung aufzunehmen, in welche sie der Hauptsache nach gehören. Zu den
Akten der mitbetroffenen Abtheilungen sind unter Angabe der Stelle, an welcher das Original
verwahrt ist, Auszüge oder Verweisungen zu fertigen. In zweifelhaften Fällen ist die Ent-
schließung des Aufsichtsbeamten einzuholen.
3. Die Normalakten und die Generalakten sind von einander gesondert zu führen.
4. Die Normalakten sind so zu führen, daß die geltenden Bestimmungen über das den
Gegenstand der Akten bildende Gebiet sich jederzeit vollständig und richtig aus den Akten er-
geben. Insbesondere gehören hierher:
a. Reichs= und Landesgesetze und Verordnungeu. Bei diesen genügt statt
ihrer Aufnahme in die Akten die genaue Bezeichnung auf dem ersten Blatte der Akten
unter Angabe der Stelle, an welcher sie im Gesetzblatt bekannt gemacht sind;
b. die Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen und die Kommissions-
berichte der landständischen Verhandlungen, soweit sie den Amtsgerichten zugehen;
c. schriftliche Anordnungen einer vorgesetzten Behörde (Erlasse), welche
eine Anweisung für künftige Fälle enthalten;
d. Anordnungen gleicher Art, welche von dem Amtsgerichte selbst ausgehen.
5. Die Generalakten entstehen durch den Vollzug von allgemeinen Vorschriften, soweit es
sich hierbei nicht blos um deren Anwendung auf einzelne Fälle handelt. Jedoch werden die
an sich hierher gehörenden Generalakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche blos eine ein-
zelne Gemeinde betreffen sogenannte Ortsgeneralien in der besonderen Registratur ver-
wahrt (vergleiche § 7 Absatz 2).