Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

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6. Zu den Generalakten gehören auch die Akten, welche eine Dienststelle oder die Funk- 
tionen einer beim Amtsgericht oder in dessen Bezirk angestellten oder beschäftigten Person be- 
treffen, sowie die Dienstakten (Personalakten) sämmtlicher Beamten des Amtsgerichts und der 
ohne Beamteneigenschaft bei demselben beschäftigten Personen, welche nach Maßgabe der hier 
über bestehenden besonderen Vorschriften geführt, und von dem Amtsgerichtsvorstande in persön- 
liche Verwahrung genommen werden. 
7. Zu den Generalakten gehören ferner die Geschäftstagebücher, alle zu führenden Tabellen, 
Verzeichnisse und Register, die Vollstreckungstagebücher der Notare, die allgemeinen Dienst- 
register und Vollstreckungsregister der Gerichtsvollzieher, die Wechselprotestregister, ausgenommen 
jedoch die amtsgerichtlichen öffentlichen Register (vergleiche § 7 Absatz 2), sowie die Neben- 
register zum Standesregister, welche zu der besonderen Registratur der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zu rechnen sind. 
§ 5. 
Ueber jede einzelne bei dem Gerichte anhängige Rechtssache ist, soweit nicht die Vereinigung 
gleichartiger Fälle in Sammelakten vorgeschrieben ist, ein besonderes Aktenheft anzulegen 
(Spezialakten). Dies gilt insbesondere auch bei einem gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen 
Widerspruch, sofern der Streitwerth 300 Mark übersteigt. 
86. 
1. Die besondere Registratur der bürgerlichen Rechtspflege besteht aus den Unterabtheilungen: 
I. Civilprozesse, 
II. Konkurse, 
III. Vollstreckungssachen der Gerichtsvollzieher, 
IV. Sammelakten. 
2. Zur Unterabtheilung 1 gehören auch die Akten über Entmündigungen, die Anträge auf 
Sicherung des Beweises, die außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits gestellt werden, ferner 
die Akten über die Zwangsversteigerung von Grundstücken und Schiffen, die Zwangsverwaltung 
von Grundstücken, sowie andere Zwangsvollstreckungsakten, soweit sie nicht in die Unter- 
abtheilung lII fallen, ferner die Akten über Aufgebotsverfahren, insbesondere über Aufgebots- 
verfahren zum Zwecke der Todeserklärung. 
3. die Konkursakten (Unterabtheilung lI) sind in folgenden Aktenheften anzulegen: 
A. Allgemeines, Eröffnung und Einstellung des Konkursverfahrens (§§ 102 bis 116, 
202 bis 206 der Konkursordnung), 
B. Theilungsmasse (88 117 bis 137 der Konkursordnung), 
C. Schuldenmasse (8§ 138 bis 148 der Konkursordnung), 
I!). Vertheilung (88 149 bis 172 der Konkursordnung). 
Soweit erforderlich, können auch Spezialhefte und Beilagehefte gebildet werden. Wird ein 
Zwangsvergleich (8§ 173 bis 201 der Konkursordnung) vorgeschlagen, so ist hierüber ein besonderes 
Aktenheft angulegen. Die Akten des Kontursverwalters, soweit sie nach beendetem Konkurse 
an das Gericht abgeliefert werden, sind den Konkursakten als Beilagen anzuschließen. 
Besondere 
Registratur. 
Besondere 
Registratur 
der bürger- 
lichen Rechts- 
pflege.
	        
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