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IX.
4. Die Unterabtheilung III umfaßt die von den Gerichtsvollziehern jahrgangweise an das
Amtsgericht abzuliefernden Vollstreckungsakten. Diese Akten sind für den einzelnen Jahrgang
nach der Nummernfolge des Vollstreckungsregisters zu ordnen und zu einem oder mehreren
Päcken zu vereinigen. Die Päcke sind mit Stirnschild und entsprechender Aufschrift zu ver-
sehen und mittels Schnur im Kreuzschluß zusammenzubinden. Es ist gestattet, die Akten statt
nach der Reihenfolge des Vollstreckungsregisters, getrennt nach den Wohnorten der Schuldner
oder auch nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Schuldner aufzubewahren. Ist diese
Art der Aufbewahrung einmal gewählt, so soll sie beibehalten werden.
5. Iu Sammelakten (Unterabtheilung IV) sind zu vereinigen:
A.
—
—
—
die auf das Mahnverfahren bezüglichen Schriftstücke und zwar getrennt nach
Gesuchen um Zahlungsbefehle, Widersprüchen gegen Zahlungsbefehle und Gesuchen
um Vollstreckungsbefehle. Nicht hierher gehören die den Einspruch gegen einen
Vollstreckungsbefehl betreffenden, sowie solche Schriftstücke, worin ein Vollstreckungs-
befehl und zugleich eine dem Gericht zukommende Vollstreckungshandlung bean-
tragt wird. Letztere sind zu den betreffenden Vollstreckungsakten (Spezialakten) zu
nehmen:
Akten über Sühnesachen, insofern ein Vergleich nicht zu Stande kam:
C.
Anträge auf Bewilligung des Armenrechts, soweit der Rechtsstreit nicht anhängig
wird:
Schiedssprüche, welche nach § 1039 der Civilprozeßordnung auf der Gerichts-
schreiberei niedergelegt werden;
Aktenstücke über Ersuchen auswärtiger Behörden in Sachen der bürgerlichen
Rechtspflege.
6. Die Sammelakten sind jahrgangweise abzuschließen und mit entsprechenden Aufschriften:
A. Mahnsachen, B. Sühnesachen, C. Armenrechtsgesuche, D. Schiedssprüche, E. Ersuchen um
Rechtshülfe zu versehen.
§ 7.
Besondere 1. Die besondere Registratur der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht aus sechs Unter-
hegiior abtheilungen.
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keit. betreffen, sogenannte Ortsgeneralien:
die II. Abtheilung umfaßt alle notariellen Verträge und Beurkundungen, sowie die
Testamente.
In der gleichen Abtheilung sind Kaufbriefe und Unterpfandsverschreibungen,
welche nach Maßgabe des badischen Rechts ausgestellt werden, aufzubewahren:
die III. Abtheilung umfaßt alle Akten über die richterliche Thätigkeit in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht in die Abtheilung V und VI gehören;
die IV. Abtheilung umfaßt die Akten in Nachlaß= und Theilungssachen:
die V. Abtheilung umfaßt die Akten über Vormundschaften, Pflegschaften und Beistand-
schaften. Die hierauf bezüglichen Rechnungen sind den Houptakten beizuregistriren: