Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

IX. 93 
die VI. Abtheilung umfaßt die bei den Amtsgerichten geführten öffentlichen Register 
(vergleiche § 1 der Registerverordnung vom 2. Januar 1900) nebst den zu denselben gehörigen 
Akten, Verzeichnissen, Listen, ferner die Offenkundigkeitsbücher, sowie die Nebenregister zum 
Standesregister. 
Wird dem Amtsgericht die Führung der Grundbücher übertragen, so werden die Grund- 
akten in einer weiteren besonderen Abtheilung (VII) geführt. 
3. Die Sammelakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfassen: 
A. Aktenstücke über die vom Ausland übermittelten Standesurkunden von Bezirks- 
angehörigen und hinsichtlich der an das Ausland übermittelten Standesurkunden 
von Ausländern, sowie die auf die Nebenregister zum Standesregister bezüglichen 
Schriftstücke: 
Aktenstücke, welche wegen Ertheilung der in § 1314 Absatz 1 und 2 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bezeichneten Zeugnisse entstehen: 
. Schriftstücke, welche sich auf die vom Amtsgerichte zu führenden öffentlichen Register 
beziehen, soweit nicht nach der Registerverordnung besondere Registerakten anzu- 
legen sind: 
Iz). Aktenstücke über Ersuchen auswärtiger Behörden um Rechtshiülfe. 
4. Die Vorschrift des § 6 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. 
5. Bei der Führung der zu den öffentlichen Registern gehörigen Akten sind die Vor- 
schriften der Registerverordnung zu beachten. 
— 
— 
— 
—— 
* 8. 
1. Die Strafakten werden in der Registratur des zur Entscheidung des Straffalles 
berufenen Gerichts verwahrt. 
2. Ueber jede einzelne Strafsache ist, soweit nicht die Führung von Sammelakten vor- 
geschrieben ist (vergleiche Absatz 5), ein besonderes Aktenheft anzulegen. Bei größerem Umfang 
der Akten können Beilagehefte angelegt werden. 
3. Strafsachen, welche in dem Antrage der Staatsanwaltschaft oder der Bezirksforstei 
verbunden sind, werden wie eine einzelne Strafsache behandelt. 
4. Der mit Leitung des Strafverfahrens betraute Richter kann anordnen, daß verbundene 
Strafsachen in einzelnen Aktenheften weiter geführt werden. 
5. Ju Sammelakten sind zu vereinigen: 
A. die Aktenstücke über die Forststrafsachen (Forststrafregister nebst Beilagen und 
Rückfallsregister): 
B. Aktenstücke über Ersuchen auswärtiger Behörden in Strassachen. 
6. Die Vorschrift des § 6 letzter Absatz findet entsprechende Anwendung. 
7. In den Fällen der §§ 453 ff. und §§ 459 ff. der Strafprozeßordnung sind bei Zurück- 
nahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch die bei Gericht erwachsenen Aktenstücke 
an die Polizei= oder Verwaltungsbehörde abzugeben. 
Besondere 
Registratur 
der Straf- 
rechtspflege.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.