Ordnen und
Heften der
Allen.
94 IX.
8. Die Aktenstücke über Umwandlung unbeibringlicher Geldstrafen in Freiheitsstrafen in
den Fällen des 8 463 der Strafprozeßordnung und über den Vollzug letzterer werden der
Verwaltungsbehörde zum Anschluß an ihre Akten mitgetheilt.
89.
1. Das Ordnen zusammengehöriger Schriftstücke in Aktenhefte geschieht nach der Zeitfolge
(chronologisch). Unmittelbar auf die Eingaben oder Protokolle folgen deren Beilagen; jedoch
sind aus letzteren, wenn die Akten sonst zu umfangreich und unhandlich würden, besondere
Beilagehefte zu bilden. Diese Beilagehefte sind als solche zu bezeichnen und, falls mehrere
vorhanden sind, mit fortlaufenden römischen Ziffern zu versehen, im Uebrigen aber gleich den
Hauptakten zu behandeln.
2. Gehören zu den Akten Pläne, Zeichnungen oder andere Beilagen, welche besondere
Sorgfalt hinsichtlich ihrer Verwahrung erfordern und deshalb nicht beigeheftet, insbesondere
nicht durchstochen werden sollen, so sind dieselben nach Anordnung des Richters besonders zu
verwahren. Daß und wie dies geschehen, ist in den Hauptakten anzugeben, z. B. durch den
Vermerk „in besonderem Umschlag verwahrt“.
3. Die in Spezialakten enthaltenen Nachweise über Ladung von Zeugen und Sach—
verständigen sollen, sobald sie für das Gericht nicht mehr erforderlich sind, losgetrennt, be—
sonders gesammelt und bei der nächsten Aktenvertilgung mitvertilgt werden. Die Urkunden
über Ladungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (insbesondere behufs Ver-
pflichtung von Vormündern, Gegenvormündern und Pflegern) sind, wenn der Geladene im
Termin erschienen ist, nach Abhaltung des Termins in gleicher Weise zu sammeln und zu
vertilgen.
. Das Heften geschieht mittels gleichmäßiger doppelter Durchbohrung der einzelnen Akten-
stücke an der linken oberen Ecke und Aufreihens an einen auf der Rückseite des Aktenheftes
zu knüpfenden kräftigen Bindfaden (Aktenschnur). Dabei soll die Spannweite der Löcher
43 mum, die Entfernung vom oberen Aktenrande 21 mm und vom linksseitigen Rande 11 mm
betragen. Die Maaße sind bis zur Mitte der Löcher zu nehmen.
5. Jedes Aktenheft erhält eine steife Decke. Es ist mit Seitenzahlen zu versehen (zu
paginiren). Beides kann bei Aktenstücken unterbleiben, die nicht einen anhängigen Rechtsstreit
betreffen und nicht mehr als 1½ Bogen Umfang haben. Akten von starkem Umfange sind
am Schlusse mit einem steifen Schutzblatt zu versehen.
6. Auf der Aktendecke (Absatz 5) sind außer der Bezeichnung des Amtsgerichts anzu-
geben: bei Akten der allgemeinen Registratur die Abtheilung nach § 2 A (Normalia
oder Generalia), die Abtheilung der Rubrikenordnung und der dem Inhalt des Aktenhefts
entsprechende Betreff; bei Akten der besonderen Registratur die Abtheilung nach
§ 2 B, der für die Registrirung der Akten maßgebende Buchstabe, die Unterabtheilung und
bei den Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch die Ortsbezeichnung (§ 7 Absatz 2, § 13
Absatz 4), die Nummer des Eintrags in dem Aktenverzeichniß, der Betreff — in Civilsachen
unter Bezeichnung der Namen etwaiger Parteivertreter, in Strassachen unter Angabe des