Nr. III. 7
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 23. Januar 1901.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums des Innern: Pferdeaushebungsvorschrift.
Verordnung.
(Vom 5. Dezember 1900.)
Pferdeaushebungsvorschrift.
Auf Grund und in Ausführung der §§ 25—27 und des § 36 des Gesetzes über die
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichsgesetzblatt Seite 129), lautend wie folgt:
§ 25.
„Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der
Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch,
sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes
nothwendigen Pferde;
. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be-
förderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
§. 26.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen
Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung
bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen
der Kriegskasse baar vergütet.
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