Object: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

318 XVIII. 
Verordnung vom 8. August 1879, „die Herbeiführung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen 
betreffend“, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 587), durch den Amtsrichter, wenn sie vom 
Landgericht oder Schwurgericht ausgesprochen worden ist, durch die Staatsanwaltschaft am 
Landgericht. 
82. 
Der Gerichtsschreiber des Landgerichts übersendet zu diesem Zwecke in land= und schwur- 
gerichtlichen Strafsachen der Staatsanwaltschaft eine mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit 
versehene beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel. 
83. 
Der Staatsanwalt beziehungsweise Amtsrichter theilt die vollstreckbare Ausfertigung des 
Urtheils der Amtskasse des Wohnsitzes des Verurtheilten zum sofortigen Einzug der Geld- 
strafe mit. Hat der Verurtheilte seinen Wohnsitz außerhalb des badischen Staatsgebiets, so 
erfolgt die Mittheilung an die Amtskasse des Gerichtssitzes. 
84. 
Bei Geldstrafen, welche nicht der Staatskasse, sondern kraft besonderer Vorschrift einer 
anderen Kasse zufallen, so nach den Bestimmungen in 
§ 33 des Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen des Deutschen Reiches 
(Reichsgesetzblatt Seite 354), 
§ 70 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. JFebruar 1875, 
§ 146 der Reichsgewerbeordnung, 
§ 17 des Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, 
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetzblatt Seite 148), 
§ 4 des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1884, betreffend die Anfertigung und Verzollung 
von Zündhölzern (Reichsgesetzblatt Seite 50), 
8 7 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1887, betreffend den Verkehr mit blei= und zink- 
haltigen Gegenständen (Reichsgesetzblatt Seite 275), 
§ 14 des Reichsgesetzes vom 5. Juli 1887, betreffend die Verwendung gesundheits- 
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchs- 
gegenständen (Reichsgesetzblatt Seite 280), 
§ 10 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen 
und weinähnlichen Getränken (Reichsgesetzblatt Seite 599), 
§ 20 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, 
Schmalz und deren Ersatzmitteln (Reichsgesetzblatt Seite 480), 
§ 82c des Reichsgesetzes vom 10. April 1892, betreffend die Krankenversicherung 
(Reichsgesetzblatt Seite 415), 
§ 179 des Reichsgesetzes vom 13. Juli 1899, betreffend die Invalidenversicherung (Reichs- 
gesetzblatt Seite 527),
	        
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