Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Alphabetische 
Ordnung. 
Abgabe von 
Akten. 
Belegblatt. 
98 IX. 
15. 
Soweit einzulegende Akten alphabetisch zu ordnen sind (8 13 Absatz 3), erfolgt die Ein- 
egung: 
a. bei Klagen gegen Bevormundete unter deren Namen (Familiennamen), nicht unter 
dem Namen des jeweiligen Vormundes: 
b. bei Klagen gegen Ehefrauen und Wittwen und in Strafsachen gegen dieselben unter 
dem Namen ihrer Männer. Unter ihrem Geschlechtsnamen ist jedoch jeweils in 
dem zu führenden Aktenverzeichnisse (§ 20 Absatz 1) ein besonderer Eintrag zu fertigen: 
. bei Klagen gegen mehrere Streitgenossen, bei Verbindung mehrerer Prozesse und in 
ähnlichen Fällen, desgleichen bei einer Mehrheit von Beschuldigten unter dem Namen 
des Erstgenannten: unter den Namen der Uebrigen sind in den zu führenden 
Aktenverzeichnissen (§ 20 Absatz 1) besondere Einträge zu fertigen; 
d. in Entmündigungs= und Vollstreckungssachen unter dem Namen desjenigen, gegen 
welchen der Entmündigungsantrag oder die Vollstreckung gerichtet ist; 
. bei Klagen gegen Einzelfirmen, Firmen der offenen Handelsgesellschaften und einfache 
Kommanditgesellschaften unter dem in der Firma vorkommenden Familiennamen, 
bei mehreren Namen unter dem ersten derselben; 
bei Klagen gegen juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kommandit- 
gesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, 
Gemeinden und dergleichen), sowie bei Klagen gegen Vereine, die nicht rechtsfähig sind 
(§ 50 Absatz 2 der Civilprozeßordnung), nicht unter deren Namen, sondern unter 
„Juristische Personen und Vereine'“; 
bei Civilprozessen gegen unbekannte Gegner, desgleichen in Strafsachen, bei welchen ein 
bestimmter Beschuldigter fehlt, unter dem Buchstaben U Unbekanntes. Beim Auf- 
gebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung ist jedoch der Name des Verschollenen 
maßgebend, und hinsichtlich verschollener Frauen und Wittwen die Bestimmung unter 
lit. b zu beobachten. 
l 
— 
8 16. 
1. Die Abgabe von Akten der bürgerlichen Rechtspflege oder der Strafrechtspflege an 
andere Behörden darf nur auf Weisung des NRichters erfolgen (vergleiche § 1 Absatz 3), vor- 
behaltlich der für die Fälle der Rechtsmitteleinlegung bestehenden Vorschriften. 
2. Rechtsanwälten dürfen Akten in den Sachen, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte 
im Civilprozeß auftreten, mit Ermächtigung des Amtsgerichtsrorstandes in ihre Wohnung 
verabfolgt werden. Die Ermächtigung kann allgemein ertheilt werden. Sie ist zu ertheilen, 
sofern nicht im einzelnen Falle besondere Bedenken obwalten. Auch kann im Einzelfalle an- 
geordnet werden, daß Schriftstücke, deren Aufbewahrung besonders wichtig ist, von der Aus- 
folgung ausgenommen werden. 
3. Hinsichtlich der Abgabe von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft die Rechts- 
polizeiordnung, hinsichtlich der Strafakten § 147 Absatz 4 der Strafprozeßordnung Bestimmung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.