Alphabetische
Ordnung.
Abgabe von
Akten.
Belegblatt.
98 IX.
15.
Soweit einzulegende Akten alphabetisch zu ordnen sind (8 13 Absatz 3), erfolgt die Ein-
egung:
a. bei Klagen gegen Bevormundete unter deren Namen (Familiennamen), nicht unter
dem Namen des jeweiligen Vormundes:
b. bei Klagen gegen Ehefrauen und Wittwen und in Strafsachen gegen dieselben unter
dem Namen ihrer Männer. Unter ihrem Geschlechtsnamen ist jedoch jeweils in
dem zu führenden Aktenverzeichnisse (§ 20 Absatz 1) ein besonderer Eintrag zu fertigen:
. bei Klagen gegen mehrere Streitgenossen, bei Verbindung mehrerer Prozesse und in
ähnlichen Fällen, desgleichen bei einer Mehrheit von Beschuldigten unter dem Namen
des Erstgenannten: unter den Namen der Uebrigen sind in den zu führenden
Aktenverzeichnissen (§ 20 Absatz 1) besondere Einträge zu fertigen;
d. in Entmündigungs= und Vollstreckungssachen unter dem Namen desjenigen, gegen
welchen der Entmündigungsantrag oder die Vollstreckung gerichtet ist;
. bei Klagen gegen Einzelfirmen, Firmen der offenen Handelsgesellschaften und einfache
Kommanditgesellschaften unter dem in der Firma vorkommenden Familiennamen,
bei mehreren Namen unter dem ersten derselben;
bei Klagen gegen juristische Personen (Vereine, Stiftungen, Genossenschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Gemeinden und dergleichen), sowie bei Klagen gegen Vereine, die nicht rechtsfähig sind
(§ 50 Absatz 2 der Civilprozeßordnung), nicht unter deren Namen, sondern unter
„Juristische Personen und Vereine'“;
bei Civilprozessen gegen unbekannte Gegner, desgleichen in Strafsachen, bei welchen ein
bestimmter Beschuldigter fehlt, unter dem Buchstaben U Unbekanntes. Beim Auf-
gebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung ist jedoch der Name des Verschollenen
maßgebend, und hinsichtlich verschollener Frauen und Wittwen die Bestimmung unter
lit. b zu beobachten.
l
—
8 16.
1. Die Abgabe von Akten der bürgerlichen Rechtspflege oder der Strafrechtspflege an
andere Behörden darf nur auf Weisung des NRichters erfolgen (vergleiche § 1 Absatz 3), vor-
behaltlich der für die Fälle der Rechtsmitteleinlegung bestehenden Vorschriften.
2. Rechtsanwälten dürfen Akten in den Sachen, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte
im Civilprozeß auftreten, mit Ermächtigung des Amtsgerichtsrorstandes in ihre Wohnung
verabfolgt werden. Die Ermächtigung kann allgemein ertheilt werden. Sie ist zu ertheilen,
sofern nicht im einzelnen Falle besondere Bedenken obwalten. Auch kann im Einzelfalle an-
geordnet werden, daß Schriftstücke, deren Aufbewahrung besonders wichtig ist, von der Aus-
folgung ausgenommen werden.
3. Hinsichtlich der Abgabe von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft die Rechts-
polizeiordnung, hinsichtlich der Strafakten § 147 Absatz 4 der Strafprozeßordnung Bestimmung.