IX. 99
4. Werden Akten der Registratur entnommen oder von der stehenden in die laufende
Registratur verbracht, so ist an deren Stelle ein Belegblatt (Legzettel) zu legen, das die Akten
genau bezeichnet und nachweist, wann und zu welchem Zwecke sie aus der Registratur erhoben
wurden. Die die Erhebung veranlassende Verfügung, das Ersuchschreiben und, wo vorge-
schrieben, die Empfangsbescheinigung, beziehungsweise ein entsprechendes Belegblatt wird in der
laufenden Registratur verwahrt (vergleiche 8 11), nach Rückkunft der Akten aber diesen an-
geschlossen.
5 Die Aktenrückgabe ist zu überwachen und wegen ihrer Betreibung rechtzeitig Vorlage
zu machen. Scheiden Aktenstücke aus der Registratur ganz oder an dem betreffenden Orte
aus, so ist der Grund im Belegblatt zu vermerken.
17.
1. Die Akten werden entweder in Aktenschränken oder in offenen Aktengestellen verwahrt. Aktenschränke
Die Aktenfächer sollen regelmäßig 26 cm breit, 38 cm tief und 30 cen hoch sein. und Gestelle.
2. Die Akten der allgemeinen Registratur, sowie die Notariatsurkunden sollen thunlichst
in verschließbaren, in Fächer abgetheilten Schränken verwahrt werden.
18.
1. Ueber jedem Aktenfache der laufenden Registratur ist dessen Bestimmung, in der all- Registratur-
gemeinen Registratur die Rubrik und bei den sogenannten Ortsgeneralien der Name der Ge= aufschristen.
meinde anzugeben.
2. In der stehenden allgemeinen Registratur hat die gleiche Bezeichnung wie in der
laufenden allgemeinen Registratur stattzufinden. In der stehenden besonderen Registratur sind
auf dem Stirnschild jeden Aktenpackes die Registraturabtheilung, die Buchstaben (§ 13 Absatz 3),
bei der Abtheilung der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch der Name der Gemeinde, sowie die
erste und letzte Nummer des Aktenverzeichnisses der in dem einzelnen Aktenpacke enthaltenen
Akten deutlich ersichtlich zu machen (vergleiche § 20 Absatz 1).
3. Bei Sammelakten sind auf dem Stirnschild außer der Registraturabtheilung der Jahr-
gang und die in § 6 Absatz 6, § 7 Absatz 41 und § 8 Absatz 6 bezeichneten Aufschriften an-
zugeben.
19.
1. Die Rückgabe der von den Betheiligten zu den Akten gegebenen Beweisurkunden kann Rückgabe von
nach rechtskräftig entschiedener oder sonst erledigter Sache auf Ansuchen der Betheiligten oder Urtunden und
von Amtswegen durch das Anitsgericht verfügt werden. *
2. Die Rückgabe von Urkunden an die Betheiligten, sowie eine etwaige Ausfolgung von
Urkunden und Akten an eine Behörde ist in den Akten zu vermerken. Das Amtsgericht kann
anordnen, daß die Rückgabe gegen Empfangsbescheinigung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der
Erhebung und Rückgabe der Akten und Urkunden der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die in
der Rechtspolizeiordnung getroffenen Bestimmungen zu beachten.