Aus der
bürgerlichen
Rechtspflege.
Aus der
freiwilligen
Gerichtsbar-
keit.
102 IX.
IV. nach Ablauf von 15 vollen Jahren: die Wechselprotestregister:
V. nach Ablauf von 30 vollen Jahren: die Mahnregister.
2. Die vorstehend unter 1 bis V genannte Zahl von Jahren ist, soweit nicht ein Anderes
bestimmt ist, vom Zeitpunkte der Verbringung der Akten, Geschäftstagebücher, Tabellen,
Register und Verzeichnisse zur stehenden Registratur zu berechnen (§ 12 Absatz 4).
3. Alle nicht ausdrücklich in Absatz 1 genannten Akten, insbesondere Normalakten und
Aktenverzeichnisse, sind von der Vertilgung ausgenommen.
8 23.
1. Aus der besonderen Registratur der bürgerlichen Rechtspflege sind zur Vertilgung
geeignet:
1. nach Ablauf von 5 vollen Jahren: die Sammelakten A, B, C und E des
§ 6. Die Frist wird vom Tage der Verbringung zur stehenden Registratur berechnet (§ 12
Absatz 7):
II. nach Ablauf von 10 vollen Jahren:
u. die Vollstreckungsakten der Gerichtsvollzieher (vom Ablauf des Jahres der Ab-
lieferung an das Amtsgericht berechnet),
b. Konkursakten, inhaltlich welcher der gestellte Antrag zurückgewiesen oder zurück-
genommen oder das Verfahren gemäß §§ 202 bis 206 der Konkursordnung ein-
gestellt wurde:
III. nach Ablauf von 30 vollen Jahren: alle anderen Akten der besonderen
Registratur für bürgerliche Rechtspflege mit Ausnahme der Entmündigungsakten, der Akten
über Aufgebote zum Zwecke der Todeserklärung, sowie der Akten über Prozesse, Aufgebote
und Schiedssprüche, welche das Eigenthum oder andere dingliche Rechte an Grundstücken,
Bergwerken und an Schiffen betreffen.
2. Die unter II. b. und 1II. genannte Zahl von Jahren ist vom Tage der letzten aus
den Akten ersichtlichen richterlichen Handlung zu berechnen.
8 24.
1. Die Spezialakten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind von der Vertilgung, insoweit
nicht in Absatz 2 Ausnahmen zugelassen sind, ausgeschlossen.
2. Zur Vertilgung auszuscheiden sind:
1. nach Ablauf von 5 vollen Jahren: Sammelakten über Ersuchen um Rechts-
hülfe. Die Frist ist vom Zeitpunkt der Verbringung zur stehenden Registratur (§ 12 Absatz 7)
zu berechnen:
II. nach Ablauf von 30 vollen Jahren:
a. alle Akten der Abtheilung V, sowie die dieser Abtheilung entsprechenden früheren
Akten, soweit diese Akten nicht für Standesverhältnisse selbständige Bedentung
haben. Die Frist wird bei Akten des Vormundschaftsgerichts von der Beendigung
der Vormundschaft, Pflegschaft u. s. w., im Uebrigen vom Tage des letzten in
der Sache ergangenen gerichtlichen Beschlusses an berechüt,