IX. 103
b. Vormundschaftsrechnungen, welche nicht ausgefolgt worden sind,
c. Akten über Unterbringung zur Zwangserziehung. Die Frist ist bei b und c von
der Beendigung der Vormundschaft, beziehungsweise der Zwangserziehung zu
berechnen:
III. nach Ablauf von 50 vollen Jahren: Vermögensverzeichnisse, die ausschließlich
zum Zwecke des Accisansatzes errichtet worden sind, sofern nicht aus den Akten ersichtlich ist,
daß das Verzeichniß später in privatrechtlichem Interesse benützt worden ist. Die Frist ist
vom Tage des letzten gerichtlichen Beschlusses an zu berechnen.
8 25.
1. Aus der besonderen Registratur der Strafrechtspflege sind zur Vertilgung auszuscheiden:
1. nach Ablauf von 5 vollen Jahren:
u. die Sammelakten,
b. die im ordentlichen Verfahren entstandenen Akten wegen Forstdiebstahls,
P. Akten, inhaltlich welcher gegen den Angeklagten nur auf Haft oder Geldstrafe bis
zu 150 Mark allein oder in Verbindung erkannt ist,
d. Akten über das selbständige Verfahren auf Einziehung, Vernichtung oder Unbrauch-
barmachung von Gegenständen:
III nach Ablauf von 10 vollen Jahren (insofern die nachbenannten Akten nicht
unter I. fallen):
a. Akten wegen Vergehen oder Uebertretung, inhaltlich deren eine Verurtheilung
nicht erfolgte,
b. Akten gegen Personen, welche nach der Urtheilsverkündung oder Vollstreckung
gestorben sind,
. Akten über Privatklagesachen,
d. Akten über Preß- und Preßpolizei-Delikte,
e. Akten wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über öffentliche Abgaben
und Gefälle,
t. Akten wegen Zuwiderhandlungen gegen das Fischereigesetz;
III. nach Ablauf von 30 vollen Jahren: alle übrigen Strafakten.
2. Die vorstehend unter I bis 1II bezeichnete Zahl von Jahren ist hinsichtlich der Akten
unter Ia vom Tage der Verbringung zur stehenden Registratur (§ 12 Absatz 7), hinsichtlich
der übrigen Akten vom Tage der letzten richterlichen Handlung, beziehungsweise, soweit eine Ver-
urtheilung statthatte, vom Tage der letzten auf die Vollstreckung der Strafe gerichteten Hand-
lungen derjenigen Behörde, welcher die Vollstreckung oblag, an zu berechnen.
g 26.
Aus der
Strafrechts-
pflege.
Die nach den Vorschriften des § 25 als zur Vertilgung gecignet bezeichneten Akten müssen Weitere Auf-
noch fernerhin aufbewahrt bleiben, wenn dieselben für einen bürgerlichen Rechtsstreit oder eine bewohrung.
Verwaltungssache nöthig oder wenn neuere Akten gegen denselben Beichuioigten vorhanden sind.
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1901.