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Verzeichnung 1. Die zur Vertilgung ausgeschiedenen Akten, Tabellen, Tagebücher und Register sind in
und Prüfung. Verzeichnisse einzutragen, welche gleich den Aktenverzeichnissen einzurichten sind und weitere Spalten
enthalten, in welche Jahr und Tag der letzten gerichtlichen Verfügung oder die für Berechnung
des Fristenablaufs weiter als maßgebend bezeichueten Thatsachen vermerkt werden.
2. Der Aufsichtsbeamte (vergleiche § 1 Absatz 3) hat die aufgestellten Verzeichnisse zu
prüfen und, soweit nöthig, mit den ausgeschiedenen Akten zu vergleichen.
§ 28.
Ausjolgung 1. Sobald die Aktenausscheidung beendet und die Verzeichnisse der zu vertilgenden Akten
von Beweis= aufgestellt sind, erläßt das Amtsgericht eine öffentliche Ankündigung, welche eine allgemeine
urhunden. Bezeichnung der zu vernichtenden Akten und die Mittheilung enthält, daß es den Berechtigten
freistehe, innerhalb einer Frist von 4 Wochen um Rückgabe der von ihnen oder ihren Rechts-
vorgängern zu solchen Akten übergebenen Beweisurkunden nachzusuchen.
2. Diese Ankündigung ist an der Gerichtstafel anzuheften und einmal in das Amtsver-
kündigungsblatt einzurücken.
3. Den sich meldenden berechtigten Betheiligten, beziehungsweisc deren Rechtsnachfolgern,
sind die verlangten Beweisurkunden auszufolgen.
§ 29.
Vorlage an 1. Nach Umfluß der in § 28 Absatz 1 festgesetzten Frist hat das Amtsgericht die aufge-
das Land= stellten Verzeichnisse der ausgeschiedenen Akten dem vorgesetzten Landgerichte mit dem Antrag
sericht vorzulegen, deren Vertilgung zu genehmigen.
2. Das Landgericht unterzieht die ihm vorgelegten Verzeichnisse einer Prüfung, und ent—
scheidet über die Vertilgung der in den Verzeichnissen benannten Akten.
3. Akten, welche nach der Entscheidung des Landgerichts von der Vertilgung zur Zeit
oder überhaupt auszunehmen sind, werden an ihre frühere Stelle in der Registratur zurück-
verbracht. Von diesen Akten ist eine Zusammenstellung anzufertigen und dem betreffenden
Verzeichnisse (§ 27) beizulegen.
8 30.
Abgobe aus- 1. Sobald das Landgericht die Genehmigung zur Vertilgung der ausgeschiedenen Akten
r—ies ertheilt hat, legt das Amtsgericht die Verzeichnisse der ausgeschiedenen Akten dem Großherzoglichen
Großherzog. General-Landesarchiv zur Durchsicht vor.
dchrprneran, 2. Das Großherzogliche General-Landesarchiv wird in thunlichster Bälde dem Amtsgericht
diejenigen Akten bezeichnen, welche zwecks weiterer Aufbewahrung an Ersteres abgeliefert
werden sollen.
3. Auch bezüglich dieser Akten ist eine Zusammenstellung dem betreffenden Verzeichnisse
(§ 27) anzuschließen.
§ 31.
Verkauf der 1. Nach Rückkunft der Verzeichnisse von Großherzoglichem General-Landesarchiv hat das
ausgesched Amtsgericht den Verkauf der zur Vertilgung bestimmten Akten zu bewirken. Der Verkauf