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4. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde;
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung
der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs-
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
§ 5.
Die Bürgermeister, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben sich zu den Muster-
ungsterminen einzufinden und dem Kommissar ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen
Anloge — Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) in doppelter Ausfertigung vor-
zulegen.') Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum Ordnen und Vorführen der
Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das Vorführen genau in der
Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der Halfter jedes Pferdes ein
Zettel mit deutlicher Nummer, welche derjenigen der Vorführungsliste entspricht, zu befestigen.
Bei Pferden, welche bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet
wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Verantwortlichkeit der Bürger-
meister ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzubringen.
86.
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts- oder ortsbezirksweise zu
mustern und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden.
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in:
a. Reitpferde I,
„ II.
b. Zugpferde 1,
1
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. besonders schwere Zugpferde.
Unter den kriegsunbrauchbaren Pferden sind diejenigen als zeitig kriegsunbrauchbar zu
bezeichnen, welche wegen augenblicklicher Erkrankung oder sonst mangelhafter Beschaffenheit
zwar zur Zeit der Vormusterung den zu stellenden Anforderungen nicht genügen, deren spätere
militärische Verwendung aber nicht ausgeschlossen erscheint. Pferde, die zum Kriegsdienst als
dauernd ungeeignet befunden werden, sind als dauernd kriegsunbrauchbar zu bezeichnen.
s— Für die Entscheidungen der Kommissare sind die Bestimmungen der Anlage C maßgebend.
Das Ergebniß der Musterung ist in beide Ausfertigungen der Vorführungslisten einzu-
tragen und vom Vormusterungs-Kommissar zu bescheinigen; der Bürgermeister erhält eine
Ausfertigung zurück.
*) In die Verzeichnisse sind auch die nach 8 1 nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen.