Nr. X. 131
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 9. März 1901.
Inhalt.
Verordnung des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: Das reichsgesetzliche
Grundbuchwesen betressend. (Grundbuchvollzugsverordnung.)
Verorduung.
(Vom 18. Februar 190o1.)
Das reichsgesetzliche Grundbuchwesen betreffend.
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1. Grundbuchbezirk.
81.
Umfang.
1. Jede Gemeinde bildet einen Grundbuchbezirk.
Zusammengesetzte Gemeinden bilden nur einen Grundbuchbezirk, auch wenn sie ge—
trennte Ortsgemarkungen umfassen.
3. Das Justizministerium kann einen Gemeindebezirk in mehrere Grundbuchbezirke zerlegen.
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Abgesonderte Gemarkungen.
1. Die abgesonderten Gemarkungen gehören zu dem Grundbuchbezirk derjenigen Gemeinde, r
welcher bei Inkrafttreten gegenwärtiger Verordnung die Führung der bisherigen Grund- und
Pfandbücher für die abgesonderte Gemarkung obliegt.
2. Das Justizministerium kann abgesonderte Gemarkungen anderen Grundbuchbezirken
einverleiben.
83.
Ausnahmen.
1. Der Grundbuchbezirk umfaßt alle Grundstücke seiner Gemarkungen.
2. Ausgenommen sind die in besonderen Grundbüchern (§§ 79 bis 111) zu behandelnden
Grundstücke (Stammgüter, Privatbahnen, Bergwerke u. s. w.).
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1901. 22