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2. Wer zur Stellvertretung des Notars im Notariatsdienst berufen ist, hat auch die ihm
als Grundbuchbeamten obliegenden Verrichtungen wahrzunehmen.
§ 9.
Bei den Gemeindegrundbuchämtern.
1. Wo das Grundbuchamt als Gemeindeamt besteht (§ 5 Absatz 2), ernennt der Stadt-
rath den oder die Grundbuchbeamten und deren Stellvertreter.
2. Von der Ernennung wie vom Ausscheiden der Grundbuchbeamten oder Stellvertreter
hat der Stadtrath dem Landgericht und dem Justizministerium Anzeige zu erstatten.
10.
Besetzung eines Grundbuchamts mit mehreren Beamten.
1. Wenn ein Grundbuchamt mit mehreren Grundbuchbeamten besetzt ist, ist einem der-
selben die allgemeine Dienstaufsicht aufzutragen.
2. Die allgemeine Dienstaufsicht umfaßt, soweit nicht anders bestimmt wird, sinngemäß
diejenigen Obliegenheiten, die bei einem Amtsgericht dem Vorstande zukommen.
3. Die Giltigkeit der Amtshandlung eines Grundbuchbeamten wird dadurch nicht berührt,
daß die Amtshandlung nach der Geschäftsabtheilung von einem der anderen Grundbuchbeamten
vorzunehmen gewesen wäre.
4. Grundbuchtage.
ꝝ 11.
Grundbuchtage.
1. Wo der Umfang des Dienstes es erheischt, wird der staatliche Grundbuchbeamte (Notar)
auf die Geschäfte des Grundbuchamts beschränkt oder doch regelmäßig in dessen Dienstraum
anwesend sein.
2. Auf den anderen staatlichen Grundbuchämtern hat der Grundbuchbeamte sich in an-
gemessenen Zwischenräumen einzufinden.
812.
Bereisungsplan.
1. Ueber die Zeiten, zu welchen der Notar auf dem Grundbuchamt thätig ist, wird ein
Plan aufgestellt.
2. Der Plan ist durch das Amtsblatt und durch Anschlag an der Gemeindetafel bekannt
zu machen.
8 13.
Geschäftsmangel und Eilfälle.
1. Wenn seit der letzten Anwesenheit des Notars auf einem auswärtigen Grundbuchamt
keinerlei Grundbuchgeschäfte vorgekommen sind, oder nur solche, deren Erledigung ohne irgend
22.