Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

131. X. 
welchen Nachtheil verschoben werden kann, so hat der Hilfsbeamte dem Notariat davon Keunt- 
niß zu geben und kann der Notar dann den nächsten auswärtigen Grundbuchtag ausfallen lassen. 
2. Macht ein Eilfall das Erscheinen des Notars vor dem nächsten Grundbuchtag dringend 
erforderlich, so hat der Hilfsbeamte davon das Notariat zu benachrichtigen. 
8 14. 
Amtstage. 
1. Die auswärtigen Grundbuchtage sind zugleich Amtstage im Sinne des § 36 der 
Rechtspolizeiordnung. 
2. Auf diesen Amtstagen sind, soweit unbeschadet der Einhaltung des Bereisungsplanes 
thunlich, die auderen notarischen Geschäfte zu erledigen, welche in der gleichen Gemeinde vor- 
zunehmen sind. 
5. Hilfsbeamte und Kanzleipersonal. 
§ 15. 
Begrif. 
Hilfsbeamte im Sinne des Grundbuchausführungsgesetzes kommen nur bei staatlichen 
Grundbuchämtern vor, auch bei diesen nur, wenn 
a. die Grundbücher auf dem Gemeindehause oder in sonstigen von der Gemeinde gestell- 
ten Diensträumen aufbewahrt sind und wenn zugleich 
b. der Grundbuchbeamte selbst nicht ständig in diesen Räumen anwesend ist. 
8 16. 
Zuständigkeit der Hilfsbeamten. 
1. Die Hilfsbeamten sind, wenn der Grundbuchbeamte in den Diensträumen des Grund- 
buchamts nicht anwesend ist, zuständig, 
a. die bei dem Grundbuchamt eingehenden schriftlichen Anträge anzunehmen und sie mit 
dem vorgeschriebenen genauen Vermerk über die Zeit des Eingangs zu versehen; 
b. die Einsicht des Grundbuchs, der darin angezogenen Urkunden und der noch nicht 
erledigten Eintragungsanträge nach den hierüber bestehenden Vorschriften (vergleiche 
Grundbuchordnung § 11, Rechtspolizeiordnung § 239) zu gestatten, sowie auf Ver- 
langen Abschriften zu ertheilen und zu beglaubigen; 
ferner in Ansehung der zum Amtsbezirk des Grundbuchamts (8 7) gehörigen 
Grundstücke 
. den Vertrag, durch den sich der eine Theil verpflichtet, das Eigenthum an einem 
Grundstück zu übertragen (Bürgerliches Gesetzbuch § 313), 
I. die auf Grund eines solchen Vertrags erklärte Auflassung (Bürgerliches Gesetz- 
buch § 925), 
e. die Einigung der Parteien über die Bestellung von Sicherungshypotheken 
zu beurkunden.
	        
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