Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

X. 135 
2. Zur Beurkundung von Eintragungen im Grundbuch sind die Hilfsbeamten in keinem 
Falle zuständig. 
8 17. 
Berufung als Hilfsbeamte. 
1. Hilfsbeamte sind unter den Voraussetzungen des § 15 die Rathschreiber. 
2. Sind für eine Gemeinde mehrere Rathschreiber vorhanden, so ist derjenige von ihnen 
Hilfsbeamter, welcher vom Gemeinderath dazu bestimmt ist. 
3. Auf Antrag des Gemeinderaths kann das Justizministerium die Verrichtungen der Hilfs- 
beamten an Stelle des Rathschreibers einem anderen Gemeindebcamten in widerruflicher Weise 
ganz oder theilweise übertragen. 
18. 
Stellvertretung. 
1. Stellvertreter des Hilfsbeamten ist der etwa vorhandene weitere Rathschreiber sowie der 
vom Gemeinderath zum Stellvertreter des Rathschreibers Ernannte. 
2. Auf Antrag des Gemeinderaths kann das Justizministerium die Stellvertretung des 
Hilfsbeamten einem anderen Gemeindebeamten auftragen. 
19. 
Dienstweg. 
1. Anträge nach § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 hat der Gemeinderath dem Grund- 
buchbeamten mitzutheilen. 
2. Der Grundbuchbeamte hat darüber unter gutächtlicher Aeußerung über die zu treffeude 
Eutschließung an das Justizministerium zu berichten. 
8 20. 
Unfähige Hilfsbeamte. 
l. Das Justizministerium kann einem Hilfsbeamten, wenn er die erforderliche Fähigkeit 
nicht besitzt, die Zuständigkeit zu den ihm nach § 16 zukommenden Verrichtungen entziehen. 
2. Der Grundbuchbeamte ist verbunden, dem Justizministerium zu berichten, wenn sich 
der Hilfsbeamte als unfähig erweist. 
3. Zuvor hat der Grundbuchbeamte sich mit dem Gemeinderath darüber zu benehmen, 
a. vb dieser nicht einen Rathschreiber, der die für den Grundbuchhilfsbeamtendienst 
erforderliche Fähigkeit besitzt, anstellen will; 
b. ob der Gemeinderath nicht Berufung eines besonderen Hilfsbeamten nach § 17 Ab- 
satz 2 beantragen will. 
1. In dem an das Ministerium zu erstattenden Bericht hat der Grundbuchbeamte nament- 
lich auch die Frage zu beantworten, wer nach Beseitigung des unfähigen Hilfsbeamten dessen 
Dienst wahrnehmen wird.
	        
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