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2. Für andere Zwecke darf das Grundbuchamtszimmer keinesfalls bei Anwesenheit des
Notars benützt werden. Ob dies bei Abwesenheit des Notars gestattet werden kann, hängt
davon ab, daß davon eine Beeinträchtigung des Grundbuchdienstes nicht zu befürchten ist.
3. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Arbeitszimmer des Grundbuchamts auch die Auf-
bewahrung der Grundbücher u. s. w. stattfindet, vorausgesetzt, daß dadurch der Raum nicht
zu sehr unter das Mindestmaß verkleinert wird.
§ 25.
Trockenheit und Feuersicherheit.
1. Die Bücher und Akten der Grundbuchämter müssen trocken und feuersicher aufbe-
wahrt werden.
2. Es sollen womöglich eigene feuersichere (am besten gewölbte) Räume im unteren Stocke
oder, wo dies nicht ausführbar erscheint, feuerfeste Behälter vorhanden sein.
3. Wo die Aufbewahrung der Grundbücher u. s. w. nicht zu ebener Erde erfolgt, soll
für den Aufstieg eine genügend breite, thunlichst feuersichere Treppe vorhanden sein, damit bei
Feuersgefahr eine Rettung der nicht in feuersicheren Räumen oder Behältern verwahrten Schrift-
stücke eher möglich ist.
§ 26.
Beschränkung der Anforderungen.
1. Wo die Gemeinden neue Rath= oder Schulhäuser erstellen oder solche umbauen, soll
gleichzeitige Herstellung allen Erfordernissen genügender Grundbuchamtsräume stattfinden.
2. Steht ein solcher Bau nicht bevor und genügen die vorhandenen Räumlichkeiten nicht
allen Erfordernissen, so soll neben der Größe des dienstlichen Bedürfnisses auch die Leistungs-
fähigkeit der Gemeinde in Betracht gezogen werden und bei schwacher Leistungsfähigkeit nicht
mehr als unumgänglich erforderlich verlangt werden.
7. Gestalt der Grundbücher.
§ 27.
Grundbuchhefte.
1. Die Grundbücher sind als Grundbuchhefte nach dem anliegenden Formular zu führen. Munn
2. Die in Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg und Offenburg eingeführten Real- 2
folien dürfen jedoch weiter benützt werden, so lange der in den Folien vorhandene Raum reicht.
Auch kann dieser Raum durch Einlagebogen vergrößert werden.
8 28.
Art des Heftes.
1. Die sämmtlichen in dem nämlichen Grundbuchbezirk gelegenen Grundstücke desselben
Eigenthümers oder derselben Eigenthümer erhalten in der Regel ein gemeinschaftliches Grund-
—.
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