Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

110 X. 
8 37. 
Gemeinschaftliche Feldwege und Wassergräben. 
1. Wenn mit dem Eigenthum an einem Grundstück das Miteigenthum an einem im 
Lagerbuch als besonderes Grundstück behandelten Feldweg oder Wassergraben, der dauernd 
bestimmt ist, den wirthschaftlichen Zwecken einer größeren Anzahl Grundstücke der Miteigen- 
thümer zu dienen, in der Weise verknüpft ist, daß der jeweilige Eigenthümer des Hauptgrund- 
stücks Miteigenthümer des Nebengrundstücks sein soll, so ist für ein solches Nebengrundstück 
zwar ein besonderes Grundbuchheft des Miteigenthums zu führen, als Eigenthümer sind jedoch 
nicht bestimmte Personen, sondern die jeweiligen Eigenthümer der nach Lagerbuchsnummern zu 
bezeichnenden Hauptgrundstücke anzugeben. 
2. Im Heft des Nebengrundstücks ist ein rechtlicher Vorgang nur dann einzutragen, wenn 
er dieses ganze Grundstück, oder wenn er einen Miteigenthumsantheil betrifft, über den ohne 
gleichzeitige und gleichartige Verfügung über das Hauptgrundstück verfügt wird. Betrifft aber 
eine Verfügung gleichmäßig das Hauptgrundstück und den Miteigenthumsantheil, so wird sie 
für beide im Heft des Hauptgrundstücks vermerkt. 
8 38. 
Werthangabe. 
1. Die Werthangabe erfolgt nur auf Antrag des Eigenthümers und, was den Schätzungs- 
werth aubelangt, nur auf Vorlage einer amtlichen Schätzung. 
2. Bei den Werthangaben ist auch das für den Erwerbspreis oder die Schätzung maß.- 
gebende Jahr zu bezeichnen. 
Zweite Abtheilung. 
8 39. 
Zweck. 
1. Die zweite Abtheilung dient zur Eintragung 
u. der das Grundstück belastenden Rechte mit Ausnahme der Pfandrechte (Oypotheken, 
Grundschulden und Rentenschulden), also des Erbbaurechts, der Grunddienstbarkeiten, 
der persönlichen Dienstbarkeiten, wie Nießbrauch und Wohnung, der Reallasten, der 
Regelung von Verwaltung und Benutzung eines Grundstücks nach Bürgerlichem 
Gesetzbuch § 1010 Absatz 1 und des Ausschlusses der Theilung oder der Bestimmung 
einer Kündigungsfrist unter Miteigenthümern oder Miterben nach Bürgerlichem 
Gesetzbuch § 1010 Absatz 1 und § 20—; der Nutzungsrechte an den Grundstücken 
der Murgschifferschaft, der Rechte auf Benützung des Grundstücks für den Betrieb 
eines Bergwerks u. a. m.; 
b. der Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers, insbesondere durch die
	        
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