Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

142 X. 
2. Diese Vorschriften finden auf die Eintragung eines Widerspruchs entsprechende An- 
wendung. 
8 42. 
Eintragung in mehreren Spalten. 
Sind für eine Eintragung mehrere Spalten desselben Abschnitts oder derselben Abtheilung 
bestimmt, so gelten die sämmtlichen Vermerke im Sinne des § 45 der Grundbuchordnung nur 
als eine Eintragung. 
9. Verfahren bei den Einschreibungen. 
§ 43. 
Sorgfalt bei Vollzug der Einschreibungen. 
1. Die Einträge in die Grundbücher sind mit größter Sorgfalt und vor allem deutlich 
zu schreiben. 
2. In dem Grundbuch darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht oder durch- 
gestrichen werden. 
8 4. 
Bemerkungsspalten. 
1. Die Bemerkungsspalten sind nur dazu bestimmt, durch kurze Verweisungen und Er- 
läuterungen der Uebersichtlichkeit des Grundbuchs zu dienen; es ist daher in den Bemerkungs- 
spalten auch in den Fällen, für welche solches nicht besonders vorgeschrieben, auf Aenderungen 
zu verweisen, die im Bestand der Grundstücke eingetreten sind. 
2. Die Verweisungen und Erläuterungen in den Bemerkungsspalten bedürfen weder der 
Zeitangabe noch der Unterschrift. 
§ 45. 
Kenntlichmachen von Veränderungen und Löschungen im Text. 
1. Wird ein Eintrag ganz gelöscht, so ist er roth zu unterstreichen. 
2. Wird der Inhalt eines Eintrags geändert, so ist der von der Aenderung betroffene 
Theil roth einzuklammern. 
10. Ausnützung, Schließung, Amschreibung. 
8 46. 
Ausnützung der Hefte. 
1. Das Grundbuchheft ist, wenn thunlich, so lange weiter zu führen, als Raum in ihm ist. 
2. Werden insbesondere die in ihm enthaltenen Grundstücke auf verschiedene neue Eigen- 
thümer übertragen, so kann es unter Umständen für einen von ihnen weiter geführt werden,
	        
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