Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

X. 143 
während die ihm uicht zufallenden Grundstücke abzuschreiben sind und in die Hefte der an— 
deren Erwerber übergehen. 
* 47. 
Schließungsgründe. 
1. Das Grundbuchheft ist zu schließen: 
u#. wenn es vollgeschrieben ist und die Nothwendigkeit weiterer Eintragungen eintritt; 
I## wenn alle Grundstücke aus ihm abgeschrieben sind; 
. wenn es unübersichtlich geworden; 
d. wenn bei Fortbestand des Grundbuchamtes die Zuständigkeit hinsichtlich aller im 
Heft stehenden Grundstücke auf ein anderes Grundbuchamt übergegangen ist. 
2. In den Fällen unter an und c ist das Heft umzuschreiben. 
3. Uebersichtlichkeit läßt sich auch dadurch beschaffen, daß nur ein Theil der Grundstücke 
in ein oder mehrere neue Hefte umgeschrieben und für den Rest das bisherige Heft fort- 
geführt wird. 
48. 
Vollzug der Schließung. 
1. Die Schließung erfolgt durch Eintragung des Schließungsvermerks in der Aufschrift 
sowie am Schlusse der Einträge in den beiden Abschnitten des Bestandsverzeichnisses und den 
drei Abtheilungen. 
2. Sind nicht alle Spalten eines Abschnittes oder einer Abtheilung gleichweit ausgefüllt, 
so sind die leer gebliebenen Stellen zu durchkreuzen. 
3. In dem auf die Aufschrift zu setzenden Vermerk ist der Grund der Schließung und 
zutreffendenfalls die Stelle anzugeben, wo sich das neu gefertigte Heft findet. 
49. 
Umschreibung. 
1. Wird ein Heft umgeschrieben, so ist in der Aufschrift des neuen Heftes auf das 
bisherige zu verweisen. 
2. Gelöschte Einträge werden in das neue Heft insoweit übernommen, als dies zum Ver- 
ständniß der noch gültigen erforderlich erscheint. Im Uebrigen sind aus der zweiten und dritten 
Abtheilung nur die Nummern der Einträge mit Vermerk „Gelöscht“ zu übernehmen. 
3. Die Uebereinstimmung des Inhalts des neuen Hefts mit demjenigen des bisherigen ist 
in jedem Abschnitt und in jeder Abtheilung von dem Grundbuchbeamten zu bescheinigen, nach- 
dem zuvor gemäß § 48 Absatz 2 leere Stellen durchkreuzt sind. 
§ 50. 
Abgabe der Grundakten bei Wechsel der Zuständigkeit. 
1. Geht die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für alle in einem Heft ent- 
haltenen Grundstücke auf ein anderes Grundbuchamt über (§ 47 Absatz 1 Buchstabe (1), so ist
	        
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