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während die ihm uicht zufallenden Grundstücke abzuschreiben sind und in die Hefte der an—
deren Erwerber übergehen.
* 47.
Schließungsgründe.
1. Das Grundbuchheft ist zu schließen:
u#. wenn es vollgeschrieben ist und die Nothwendigkeit weiterer Eintragungen eintritt;
I## wenn alle Grundstücke aus ihm abgeschrieben sind;
. wenn es unübersichtlich geworden;
d. wenn bei Fortbestand des Grundbuchamtes die Zuständigkeit hinsichtlich aller im
Heft stehenden Grundstücke auf ein anderes Grundbuchamt übergegangen ist.
2. In den Fällen unter an und c ist das Heft umzuschreiben.
3. Uebersichtlichkeit läßt sich auch dadurch beschaffen, daß nur ein Theil der Grundstücke
in ein oder mehrere neue Hefte umgeschrieben und für den Rest das bisherige Heft fort-
geführt wird.
48.
Vollzug der Schließung.
1. Die Schließung erfolgt durch Eintragung des Schließungsvermerks in der Aufschrift
sowie am Schlusse der Einträge in den beiden Abschnitten des Bestandsverzeichnisses und den
drei Abtheilungen.
2. Sind nicht alle Spalten eines Abschnittes oder einer Abtheilung gleichweit ausgefüllt,
so sind die leer gebliebenen Stellen zu durchkreuzen.
3. In dem auf die Aufschrift zu setzenden Vermerk ist der Grund der Schließung und
zutreffendenfalls die Stelle anzugeben, wo sich das neu gefertigte Heft findet.
49.
Umschreibung.
1. Wird ein Heft umgeschrieben, so ist in der Aufschrift des neuen Heftes auf das
bisherige zu verweisen.
2. Gelöschte Einträge werden in das neue Heft insoweit übernommen, als dies zum Ver-
ständniß der noch gültigen erforderlich erscheint. Im Uebrigen sind aus der zweiten und dritten
Abtheilung nur die Nummern der Einträge mit Vermerk „Gelöscht“ zu übernehmen.
3. Die Uebereinstimmung des Inhalts des neuen Hefts mit demjenigen des bisherigen ist
in jedem Abschnitt und in jeder Abtheilung von dem Grundbuchbeamten zu bescheinigen, nach-
dem zuvor gemäß § 48 Absatz 2 leere Stellen durchkreuzt sind.
§ 50.
Abgabe der Grundakten bei Wechsel der Zuständigkeit.
1. Geht die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs für alle in einem Heft ent-
haltenen Grundstücke auf ein anderes Grundbuchamt über (§ 47 Absatz 1 Buchstabe (1), so ist