Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

12 III. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder oberen 
Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der freiwilligen 
Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung belassen werden, 
als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollständig 
vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs- 
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde- 
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Amtsbezirke oder Ortschaften verboten. 
Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 des Kriegeleistungs- 
gesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote 
findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungs- 
bezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde 
für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Bezirksämtern bei Eintritt der Mobilmachung sofort 
allgemein bekannt zu geben. 
12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilt das Generalkommando im Einver- 
nehmen mit dem Ministerium des Innern den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf 
die einzelnen Amtsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Amtsbezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch 
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berücksichtigen. 
Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der Bedarf an 
Reitpferden I und Zugpferden 1 voll und in gutem Material gedeckt wird, so ist für diese 
Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit dem Ministerium des Innern 
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten täglich 
zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt sind, und in 
welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen 
mit den Bezirksämtern für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Vertheilungsplan auf, aus 
welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen Klassen 
von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aushebung zu 
gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem Tage nicht mehr 
als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind die Zahlen so zu 
bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch eine Reserve von 
50 Prozent, an den folgenden Tagen von 25 Prozent zur Vorführung gelangt.
	        
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