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§ 61.
Belastung eines Grundstückstheiles.
1. Wenn ein realer Grundstückstheil belastet werden soll, so muß, bevor die Belastung
eingetragen wird, die Theilung im Grundbuch eingetragen werden.
2. Ist die Last eine Dienstbarkeit oder Reallast, so kann die besondere Eintragung der
Theilung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist.
65.
Untheilbarkeit.
Soweit die Theilung eines Grundstücks verboten ist (Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch Artikel 25n nach dem Gesetz vom 16. Angust 1900), darf auch Belastung eines
Grundstückstheils, welche zu einer Abtrennung desselben führen kann, z. B. durch Hypothek
oder Grundschuld, nicht stattfinden.
* 66.
Notarischer Vertrag über Grundstückstheilung.
1. Beurkundet ein Notar ein Rechtsgeschäft über die Theilung eines Grundstücks oder die
Veräußerung oder Belastung eines Grundstückstheils, so hat er, auch wenn er nicht der Grund-
buchbeamte ist, die Betheiligten aufzufordern, die gemäß §§ 62 bis 64 erforderlichen Fest-
stellungen zu treffen und einen Handriß beizubringen.
2. Daß die Aufforderung erfolgt ist, hat der Notar in der Urkunde zu erwähnen.
3. War der Notar von den Betheiligten ersucht, den Grundbucheintrag ohne ihre persönliche
Mitwirkung zu beantragen, so hat er seinem Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung
eine beglaubigte Kopie des Handrisses, den die Betheiligten vorlegten, beizufügen oder, wenn
sie ihn nicht vorlegten, dem Grundbuchamt mitzutheilen, daß er die Betheiligten vergeblich
dazu aufgefordert habe.
15. Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbrief.
Oypothekenbrief.
* 67.
Formulure und Hilfsbriefc.
1. Die Hypothekenbriefe sind auf Normalpapier der ersten Verwendungsklasse in Akten-
format nach dem angeschlossenen Formular auszufertigen.
2. Vor Ausfertigung des Briefs ist ein mit diesem wörtlich übereinstimmender Hilfebrief
nach dem gleichen Formular auf gewöhnlichem Papier herzustellen und zu den Grundakten
zu nehmen.
8 68.
Ueberschrift.
1. Die Briefe sind am Kopf mit dem badischen Wappen und der Bezeichnung des
Großherzogthums, des Amtsgerichtsbezirks und des Grundbuchamts und, wenn der Grund-
Gesetzes und Vrrordnungeblatt 1901 24
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