Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

148 X. 
buchamtsbezirk mehrere Grundbuchbezirke umfaßt, auch des Grundbuchbezirks zu ver- 
sehen. 
2. Sodann folgt die Ueberschrift „Hypothekenbrief“ mit der Bezeichnung der Grundbuch- 
stelle und des Geldbetrags der Hypothek 
3. Wird für die belasteten Grundstücke ein besonderes Grundbuch geführt, so ist als 
Grundbuchamt dasjenige zu bezeichnen, welches das besondere Grundbuch führt. Bei Angabe 
der Grundbuchstelle ist das besondere Grundbuch zu benennen. 
8 69. 
Inhalt des Briefs. 
1. Ju den Brief soll nach dem Inhalt des Grundbuchs außer der Bezeichnung des mit 
der Hypothek belasteten Grundstücks (Grundbuchordnung § 57 Nr. 1) 
a. der Steuerwerth, 
b. der Feuerversicherungsauschlag, 
ferner mit Angabe des Jahres 
. der Erwerbspreis, falls der Erwerb nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt, 
d. der Schätzungswerth 
aufgenommen werden. 
2. Daran schließt sich die Bezeichnung des Eigenthümers (Grundbuchordnung § 57 Nr. 2). 
Steht das Eigenthum an den belasteten Grundstücken verschiedenen Personen zu, so sind beim 
Namen eines jeden Eigenthümers die ihm gehörenden Grundstücke nach den laufenden Nummern 
zu bezeichnen, unter denen sie im Bestandsverzeichniß aufgeführt sind. 
3. Auf die Bezeichnung des Eigenthümers folgt der Inhalt der die Hypothek betreffenden 
Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen 
ist, auch der Inhalt dieser Urkunde (Grundbuchordnung § 57 Nr. 3). Die Aufnahme des 
Inhalts dieser Urkunde in den Brief unterbleibt, wenn die Urkunde selbst oder ein öffentlich 
beglaubigter Auszug daraus mit dem Briefe verbunden wird. 
4. Ferner sind im Briefe die Einträge, welche der Hypothek im Range vorgehen oder 
gleichstehen, kurz zu bezeichnen. Belasten solche Einträge nicht alle im Brief aufgeführten 
Grundstücke, so sind die mit ihnen belasteten Grundstücke nach ihren Nummern (Absatz 1) zu 
bezeichnen. Bei vorgehenden Hypotheken oder Grundschulden ist auch der Zinssatz anzuführen, 
wenn er fünf vom Hundert übersteigt. 
870. 
Verbindung von Hypothekenbrief und Schuldurkundc. 
1. Die in § 58 Absatz 1 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Verbindung von Urkunden 
erfolgt durch Schnur und Siegel. 
2. Tritt an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine andere
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.