148 X.
buchamtsbezirk mehrere Grundbuchbezirke umfaßt, auch des Grundbuchbezirks zu ver-
sehen.
2. Sodann folgt die Ueberschrift „Hypothekenbrief“ mit der Bezeichnung der Grundbuch-
stelle und des Geldbetrags der Hypothek
3. Wird für die belasteten Grundstücke ein besonderes Grundbuch geführt, so ist als
Grundbuchamt dasjenige zu bezeichnen, welches das besondere Grundbuch führt. Bei Angabe
der Grundbuchstelle ist das besondere Grundbuch zu benennen.
8 69.
Inhalt des Briefs.
1. Ju den Brief soll nach dem Inhalt des Grundbuchs außer der Bezeichnung des mit
der Hypothek belasteten Grundstücks (Grundbuchordnung § 57 Nr. 1)
a. der Steuerwerth,
b. der Feuerversicherungsauschlag,
ferner mit Angabe des Jahres
. der Erwerbspreis, falls der Erwerb nicht mindestens zehn Jahre zurückliegt,
d. der Schätzungswerth
aufgenommen werden.
2. Daran schließt sich die Bezeichnung des Eigenthümers (Grundbuchordnung § 57 Nr. 2).
Steht das Eigenthum an den belasteten Grundstücken verschiedenen Personen zu, so sind beim
Namen eines jeden Eigenthümers die ihm gehörenden Grundstücke nach den laufenden Nummern
zu bezeichnen, unter denen sie im Bestandsverzeichniß aufgeführt sind.
3. Auf die Bezeichnung des Eigenthümers folgt der Inhalt der die Hypothek betreffenden
Eintragungen und, soweit zur Ergänzung einer Eintragung auf eine Urkunde Bezug genommen
ist, auch der Inhalt dieser Urkunde (Grundbuchordnung § 57 Nr. 3). Die Aufnahme des
Inhalts dieser Urkunde in den Brief unterbleibt, wenn die Urkunde selbst oder ein öffentlich
beglaubigter Auszug daraus mit dem Briefe verbunden wird.
4. Ferner sind im Briefe die Einträge, welche der Hypothek im Range vorgehen oder
gleichstehen, kurz zu bezeichnen. Belasten solche Einträge nicht alle im Brief aufgeführten
Grundstücke, so sind die mit ihnen belasteten Grundstücke nach ihren Nummern (Absatz 1) zu
bezeichnen. Bei vorgehenden Hypotheken oder Grundschulden ist auch der Zinssatz anzuführen,
wenn er fünf vom Hundert übersteigt.
870.
Verbindung von Hypothekenbrief und Schuldurkundc.
1. Die in § 58 Absatz 1 der Grundbuchordnung vorgeschriebene Verbindung von Urkunden
erfolgt durch Schnur und Siegel.
2. Tritt an die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, eine andere