Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

150 X. 
8 76. 
Unbrauchbarmachen eines Briefs. 
1. Soll ein Brief nach § 69 der Grundbuchordnung unbrauchbar gemacht werden, so 
ist, nachdem die bei dem Recht bewirkte Eintragung gemäß Grundbuchordnung § 62 auf dem 
Briefe vermerkt ist, die erste Seite des Briefs mit rother Tinte zu durchkreuzen, und der 
Brief mit Einschnitten zu versehen. 
2. Der Brief ist, nachdem die Vorschrift des § 69 Satz 2 der Grundbuchorduung befolgt 
ist, zurückzugeben, sofern es nicht aus besonderen Gründen angezeigt erscheint, ihn bei den 
Grundakten zu behalten. 
877. 
Umwandlung unter dem früheren Rechte bestellter Pfandrechte. 
1. Wird ein unter der Herrschaft des früheren Rechtes bestelltes Unterpfandsrecht 
(Sicherungshypothek nach Artikel 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) in 
eine gewöhnliche Hypothek (Verkehrshypothek) umgewandelt, so ist, wenn ein Hypothekenbrief 
ausgestellt wird, die nach dem früheren Rechte ausgestellte Urkunde (Unterpfandsverschreibung) 
dem Brief anzusiegeln. 
2. Wird ein Hypothekenbrief nicht ertheilt, so ist die Unterpfandsverschreibung auf Ver- 
langen des Gläubigers zu den Grundakten zu nehmen. 
8 78. 
Grundschuld= und Rentenschuldbriecf. 
1. Die Vorschriften der §§ 67 bis 77 finden auf den Grundschuldbrief und den Renten- 
schuldbrief entsprechende Anwendung. 
2. Die Verbindung einer Schuldurkunde mit dem Brief ist unzulässig. 
3. Bei der Rentenschuld ist in der Ueberschrift uur der Betrag der einzelnen Jahres- 
leistung, nicht der Betrag der Ablösungssumme anzugeben. 
16. Stammgutsgrundbücher. 
8 79. 
Besondere Grundbücher. 
Für jedes Stammgut wird ein besonderes Grundbuch geführt, das alle zu dem Stammgut 
gehörigen, im Großherzogthum gelegenen Grundstücke umfaßt. 
8S 80. 
Landesherrliche Genehmigung. 
1. Das Justizministerium übersendet beglanbigte Abschrift der vom Landesherru geueh- 
migten Urkunde über die Errichtung des Stammguts und jeder vom Landesherru genehmigten 
Aenderung dieser Urkunde dem zuständigen (§ 86) Grundbuchamte. 
2. Diese Abschriften sind zu den Grundakten des Stammgutsgrundbuchs zu nehmen.
	        
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