Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

154 X. 
2. Grundstücke kommen in das Bergwerksgrundbuch nur, wenn sie mit dem Bergwerk 
vereinigt oder wenn sie dem Bergwerk als Bestandtheil zugeschrieben sind. Dies gilt namentlich 
auch von den für den Betrieb des Bergwerks bestimmten Tagegebänden, Pläten, Wegen, 
Bahnen u. s. w. 
5 95. 
Einrichtung des Bergwerksgrundbuchs. 
In die Aufschrift ist aufzunehmen: 
der Name des Bergwerks; 
v. die Behörde, welche das Bergwerkseigenthum verliehen hat; 
J. die Zeit der Verleihungsurkunde: 
d. eine Beschreibung, die den wesentlichen Juhalt der Verleihungsurkunde oder des 
sonstigen Berechtigungstitels angibt. 
— 
§ 96. 
Zuständigkeit. 
1. Die Grundbücher für die gegenwärtig bestehenden in der Anlage verzeichneten Berg- 
W sind von den ebenda genannten Grundbuchämtern zu führen. 
Von künftigen Berwerkseig sverleihungen wird die Domänendirektion als obere 
Bergehe behufs Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts dem Justizministerium 
Anzeige erstatten. Die gleiche Anzeige wird von der Domänendirektion erstattet hinsichtlich 
der bereits bestehenden, aber in der Anlage nicht genannten Bergwerke, sobald die Voraus- 
setzungen zu deren Eintragung vorliegen. 
3. Dabei ist anzugeben 
u. in welcher Gemarkung das Feld liegt; 
b. falls dieses sich auf mehrere Gemarkungen erstreckt, in welcher Gemarkung der 
Betrieb eröffnet wird. 
4. Wenn zwei Bergwerke, deren Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt 
werden, zusammengelegt werden, so wird auf Anzeige der Domänendirektion das für das 
zusammengelegte Bergwerk zuständige Grundbuchamt vom Justizministerium bestimmt. 
8 97. 
Erwerbung des Bergwerkseigeuthums. 
1. Wird Bergwerkseigenthum durch Verleihung, bestätigte Zusammenlegung, Feldestheilung 
oder Feldesvertauschung erworben, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch auf Ersuchen 
der Domänendirektion als der oberen Bergbehörde. 
2. Mit dem Ersuchen ist dem Grundbuchamt 
a. eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder der bestätigten Notariats- 
urkunde über die Zusammenlegung, Theilung oder Vertauschung (Berggesetz §§ 35,55,59)
	        
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