158 X.
das Grundbuchamt, welches bis dahin das Grundbuch über das hinzuerworbene Grundstück
geführt hat, dafür, falls nicht schon vorhanden, ein Einzelheft herzustellen.
2. Der Eigenthumsübergang wird in dieses Einzelheft von dem bisher für das hinzu—
erworbene Grundstück zuständigen Grundbuchamt eingetragen.
3. Darauf wird im Hilfsheft die Uebereinstimmung der darin enthaltenen Einträge mit
dem Grunobuchheft beurkundet und das Hilfsheft sammt den dazu gehörigen Grundakten dem
zu Folge des Eigenthumswechsels zuständig gewordenen Grundbuchamt, welches das besondere
Grundbuch führt, behufs Ueberschreibung des Grundstücks in das besondere Grundbuch gegen
Empfangsbescheinigung übersendet.
. Das zurückbleibende Grundbuchheft wird von dem bis dahin zuständig gewesenen
Grundbuchamt unter Angabe des Grundes geschlossen. Zugleich verfährt das abgebende Grund-
buchamt nach § 107 Absatz 3.
5. Wenn jedoch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auch für das
besondere Grundbuch zuständig ist, so wird der Eigenthumsübergang ohne vorherige Herstellung
eines Einzelhefts des Bezirksgrundbuchs in das besondere Grundbuch eingetragen.
Abgang von Grundstücken.
§* 109.
Ohne Eigenthümerwechsel.
Verliert ein im besonderen Grundbuch eingetragenes Grundstück die Eigenschaft, die seine
Behandlung im besonderen Grundbuch erforderlich macht, ohne den Eigenthümer zu wechseln,
so findet die Vorschrift des § 107 entsprechende Anwendung.
8 110.
Mit Eigeuthümerwechsel.
1. Wenn zu Folge Veräußerung eines in einem besonderen Grundbuche stehenden Grund.
stücks die Voraussetzung seines Verbleibs im besonderen Grundbuch wegfällt, so hat das für
das besondere Grundbuch zuständige Grundbuchamt ein Einzelheft, wenn nicht schon vorhanden,
für das veräußerte Grundstück herzustellen.
2. Der Eigenthumsübergang wird in diesem Einzelhefte von dem bis dahin für das
abgehende Grundstück zuständigen Grundbuchamt eingetragen.
3. Darauf wird im Hilfsheft die Uebereinstimmung der darin enthaltenen Einträge mit
dem Grundbuchheft beurkundet und das Hilfsheft sammt den dazu gehörigen Grundakten dem
zu Folge des Eigenthumswechsels zuständig gewordenen Grundbuchamt behufs Ueberschreibung
des Grundstücks in das über die Grundstücke seines Bezirks geführte Grundbuch übersendet.
4. Im Uebrigen wird nach § 108 Absatz 4, 5 verfahren.
8 1II.
Anwendung der allgemeinen Vorschriften.
Die für die Bezirksgrundbücher getroffenen Vorschriften finden, soweit nicht anders
bestimmt ist, auf die besonderen Grundbücher entsprechende Anwendung.