Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

14 II. 
beigefügten „Eidesformular" durch den Bezirksbeamten oder dessen Vertreter vor Beginn des 
Abschätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmenden 
Verhandlung dem National beizufügen. 
Neben den drei Taxatoren werden drei Stellvertreter für dieselben gewählt, von denen 
einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Taxatoren, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten 
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die entsprechenden Kom- 
petenzen bei der Abschätzung von Flurschäden durch die Ausführungs-Verordnung zum Gesetz über 
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 921) 
getroffen sind. 
Für die bezirksamtlichen Bureaugehülfen, welche außerhalb des Amtsorts bei der Aus- 
hebung mitwirken, dürfen Tagegelder und Reisekosten nach folgenden Sätzen gewährt werden: 
1. das Tagegeld beträgt 6 44 Erstreckt sich jedoch die Dienstreise auf zwei Tage und 
wird sie innerhalb 24 Stunden beendet, so kommen im Ganzen nur 9 #, und wenn die 
Dienstreise an einem und demselben Tage angetreten und beendigt wird, nur 4,50 4. 
in Ansatz. 
2. Als Reisekosten werden vergütet, wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
zurückgelegt werden können, für das Kilometer 5 K und für jeden Zu= und Abgang 
1 4, andernfalls für das Kilometer 30 J. 
817. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls übersenden die Bezirksämter auf dem 
raschesten Wege den Bürgermeisterämtern die im Frieden vorbereiteten Befehle, an welchem 
Orte und zu welcher Zeit (Tag und Stunde) die nach § 13 bestimmten Pferde zu gestellen 
sind. 
Die Taxatoren und der Thierarzt sind entsprechend zu benachrichtigen. 
Beginnt die Aushebung ausnahmsweise schon am 1. Mobilmachungstage, so ist zu 
erwägen, ob die durch die Reichstelegraphie an alle Gemeinden sofort übersandten Telegramme, 
„daß die Mobilmachung befohlen und welches der 1. Mobilmachungstag ist“ als Befehl zur 
Pferdegestellung gelten sollen, und welche Vorbereitungen in diesem Falle zu treffen sind. 
Die Bezirksämter haben die erforderlichen Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Ord- 
nung während der Anshebung und die Heranziehung der nöthigen Polizeimannschaften (Gen- 
darmen, Schutzleute, Polizeidiener) vorzubereiten. 
Den Truppentheilen bleibt unbenommen, besondere Vereinbarungen mit den Bezirksämtern 
über den freihändigen Ankauf von Mobilmachungspferden, die bereits im Frieden vorbestimmt 
sind, zu treffen. g 18 
Den Aushebungskommissaren sind vorzuführen: 
a. die gemäß 8 13 bestimmten Pferde; an den Halftern sind auf der linken Seite die 
Bestimmungstäfelchen (§ 5) zu befestigen; 
b. die bei der letzten Musterung als zeitig kriegsunbrauchbar bezeichneten Pferde;
	        
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