Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 17 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzu— 
nehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die 
Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich 
der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der 
Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen. 
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage eingetragen. 
Aulage C enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, — 
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage II ist die Toxoerhandlung iid 
aufzunehmen. — 
8 256. 
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt 
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport— 
kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen 
nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden 
die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve vorzusehen. 
Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die 
Mitwirkung der betreffenden Bezirksämter rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der 
Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen; 
vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt. 
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten 
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt. 
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch 
nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den 
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung. 
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen 
Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über 
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g 
Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g 
Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde. 
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die betreffenden 
Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und vollzogenen 
Nationale der Pferde. 
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militärkommissar 
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist. 
§ 26. 
Nach Erledigung des Anshebungsgeschäfts werden die in dem National der abge- 
nommenen Pferde (8 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende Bescheinigung 
darin eingetragen: 
4.
	        
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