III. 17
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren abzu—
nehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. An die
Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kann auch hinsichtlich
der Qualität, des Alters und der Größe der Zugpferde insofern von den Bestimmungen der
Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starke Zugpferde auszuwählen.
Die abgenommenen Pferde werden in ein National nach Anlage eingetragen.
Aulage C enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, —
sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Anlage II ist die Toxoerhandlung iid
aufzunehmen. —
8 256.
Das Generalkommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeitpunkt
der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu stellende Transport—
kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von den Truppen
nicht in hinreichender Zahl gegeben werden können, hat das Generalkommando schon im Frieden
die Einberufung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes oder der Ersatzreserve vorzusehen.
Nöthigenfalls ist der Militärkommissar ermächtigt, Koppelführer zu miethen; er hat hierzu die
Mitwirkung der betreffenden Bezirksämter rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Zahl der
Transportmannschaften ist so zu berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen.
Der Militärkommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungsmäßig zu überweisen;
vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an werden die Pferde militärischerseits verpflegt.
Nach Maßgabe der bereits im Frieden aufgestellten Marschübersichten und Fahrtlisten
werden die Pferde nach den Mobilmachungsorten der Truppen transportirt.
Die gemietheten Koppelführer erhalten während ihrer Dienste und auf dem Rückmarsch
nach der Heimath die ortsüblichen Löhne, sowie freies Quartier und Verpflegung nach den
darüber bestehenden Bestimmungen auf Kosten der Militärverwaltung.
Das Generalkommando veranlaßt, daß die Transportführer rechtzeitig die erforderlichen
Marschrouten, Militär-Fahrscheine, sowie Quartier-Bescheinigungen und Quittungen über
Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage erhalten, letztere nach dem Tagessatze von 12000 g
Hafer, 7500 g Heu und 3000 g Stroh für besonders schwere Zugpferde und von 6000 g
Hafer, 2500 g Heu und 1500 g Stroh für alle übrigen Pferde.
Der Militärkommissar übergibt den Transportführern zur Aushändigung an die betreffenden
Truppentheile die von ihm nach Anlage E (§ 19) für letztere aufgestellten und vollzogenen
Nationale der Pferde.
Das Generalkommando hat endlich Anordnung zu treffen, inwieweit der Militärkommissar
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
§ 26.
Nach Erledigung des Anshebungsgeschäfts werden die in dem National der abge-
nommenen Pferde (8 20) eingetragenen Taxen summirt und wird folgende Bescheinigung
darin eingetragen:
4.