Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

18 III. 
„Daß nach h Juhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von 
geschrieben 
...... Pferden mit 
einer Gesammttaxe von 4 
geschrieben 
Mark, richtig abgeliefert worden ist, bescheinigt 
(Ort und Datum.) 
Die Aushebungskommisson. 
(Unterschriften.) 
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren. 
(Unterschriften.) 
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civilkommissar als Belag der 
Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die Besitzer der 
abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden Taxsummen 
— Anerkenntniss nach dem Formular J6 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeichniß 
der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 24) eingetragen sind, und die 
Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbelag bei- 
zufügen ist. 
827. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§ 16), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den bezüglichen Belägen nach 
Beendigung des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an das Ministerium des 
Innern. 
Dieses stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an die Großherzogliche Staatskasse 
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung der 
Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von dem Ministerium des 
Innern an das Kriegsministerium (Remonte-Inspektion) eingesandt, welche nach Prüfung der- 
selben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegs- 
kasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf Anfordern von 
der General-Kriegskasse geleistet. 
8 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen.
	        
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