Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

III. 19 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch Anord- 
nungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Ministerium des Innern 
und dem Generalkommando telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die geforderte 
Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegsbrauchbaren 
Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem Ministerium 
des Innern und dem Generalkommando unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich 
eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten. 
Das Generalkommando veranlaßt unter Mittheilung an das Ministerium des Innern 
die sofortige Gestellung des Ausfalls aus anderen Aushebungsbezirken. 
Die Beendigung des Aushebungsgeschäfts ist von der Aushebungskommission an das 
Ministerium des Innern und das Generalkommando mit dem Hinzufügen zu melden, wieviel 
kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Klassen noch in dem Bezirk vorhanden sind. 
§ 29. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Amtsbezirks wegen nachträglich erkannter Un- 
tanglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, sind zunächst die 3 Prozent 
Zuschlag heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits als kriegsbrauchbar 
anerkannten Pferde. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinandergegangen sein sollte, 
hebt der Bezirksbeamte oder dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thierarztes 
und der drei Taxatoren die erforderlichen Pferde aus, läßt sie abschätzen und den Truppen- 
theilen zuführen. 
8 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat das Bezirksamt dem Ministerium des 
Innern durch Vermittlung des Landeskommissärs über den Verlauf des ganzen Geschäfts 
sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. 
/ 31. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 17 vorräthig zu haltenden Be- 
fehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage ), Verzeichnissen (Anlage H), 
Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (Anlage K) sowie 
die Bestimmungstäfelchen läßt das Ministerium des Innern für Rechnung des Militäretats 
anfertigen und schon im Frieden den Bezirksämtern in genügender Anzahl überweisen. Die 
Liquidationen über die Beschaffungskosten der Formulare sind an die zuständigen Intendanturen 
zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den Transport- 
führern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vorspann und 
Anlag e K
	        
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