Nr. XI. 227
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 15. März 1901.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Errichtung einer Berusungskommission für die Neueinschätzung der Grundstücke
und Gebände betreffend.
Verordnungen des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des Einkommensteuergesetzes betrefsend; den
Vollzug des Gewerbsteuergesetzes betressend; die Erhebung der Grund und Hänsersteuer betreffend.
Landesherrliche Verordunung.
(Vom 23. Februar 1901.)
Die Errichtung einer Berufungskommission für die Neueinschätzung der Grundstücke und Gebände
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Grund des § 18 des Gesetzes vom 9. Angust 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
Seite 887) haben Wir auf Antrag Unseres Staatsministeriums beschlossen und verordnen,
was folgt:
81.
Die Berufungskommission für die Neneinschätzung der Grundstücke und Gebäude hat ihren
Sitz in Karlsruhe; sie hat den Raug und für ihren Wirkungskreis die Zuständigkeit einer
Mittelstelle der Finanzverwaltung.
Sie weist die aus ihrem Geschäft entspringenden Ausgaben unmittelbar auf die Bezirks—
steuerstellen zur Zahlung an.
Die Berufungskommission ist dem Finanzministerinm unmittelbar untergeordnet und dessen
Dienstaussicht unterstellt. Gegen die Entscheidungen der Berufungskommission findet jedoch
keine Beschwerde an das Finanzministerium statt.
Die Berufungskommission zerfällt in eine Abtheilung für die Waldeinschätzung, in eine
solche für die Gebändeeinschätzung und in zwei Abtheilungen für die Einschätzung der sonstigen
Grundstücke. Von letztern ist die eine für die Kreise Konstanz, Villiugen Waldshut, Lörrach,
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1001.